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      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kindergeldanspruch für Spätaussiedler ab Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         10 K 148/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Spätaussiedler, denen diese Eigenschaft gemäß § 15 des Bundesvertriebenengesetzes durch das Bundesverwaltungsamt bescheinigt wird, erfüllen nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland, mit der sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen - und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG - die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1. D. h., sie können bereits ab dem Zeitpunkt der Einreise einen Kindergeldanspruch haben. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG, in dem das Datum der Einreise vermerkt ist, wirkt insoweit auf das Datum der Einreise zurück (Az. 10 K 148/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 04:09:59 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf865996d</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Miteinander verbundene Einzelflüge stellen keinen zusammengesetzten Flug dar
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         32 C 586/21 (90)
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich aufeinander abgestimmten Einzelflügen können zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt in einem rechtskräftigen Urteil, in dem es um Entschädigungszahlungen wegen der Verspätung eines der Teilflüge ging (Az. 32 C 586/21 (90)).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im vorliegenden Fall buchten die betroffenen Fluggäste online über ein Buchungsportal je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt. Die Beförderung sollte mittels zweier Flüge der beklagten Airline, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen. Jedoch erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer Verspätung von 1 Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie dort eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. Dadurch wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht. Die Klägerin begehrte von der beklagten Airline deshalb eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteten Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Frankfurt keinen Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien im Streitfall nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern zwei einzelne Flüge (sog. Reihenbuchung) gebucht worden. Den Fluggästen seien separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden. Ebenfalls sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung der beklagten Airline, wonach diese als „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie „keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen“ im Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen übernehme, nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst worden seien.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 04:05:12 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post1b5e0f20</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kindergeld: Altersgrenze von 25 Jahren verfassungsgemäß
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         11 K 91/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren im Zuge der Corona-Pandemie nicht verlängert hat. Die nicht erfolgte Anpassung der Altersgrenze an die von den Bundesländern verlängerten Regelstudienzeiten für Studierende führt nach einem rechtskräftigen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht zur Verfassungswidrigkeit (Az. 11 K 91/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im vorliegenden Fall verwies die Mutter mit ihrer Klage auf die nachteiligen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Studierende. Fast alle Bundesländer hätten die Regelstudienzeit um bis zu drei Semester verlängert, wodurch ein längerer Bezug von BAföG ermöglicht werde. Dementsprechend wollte sie auch den Bezug von Kindergeld entsprechend verlängert haben. Das Finanzgericht argumentierte jedoch, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren beibehalten durfte. Es stehe im Ermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob und wie die Beeinträchtigungen der Pandemie kompensiert werden. Er habe sich für einen „Kinderbonus“ von 300 Euro im Jahr 2020 und 150 Euro im Jahr 2021 entschieden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 04:03:08 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postb0c8a2b7</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Unbekannte Grunddienstbarkeit - Notwendiges Betriebsvermögen einer Besitzgesellschaft
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 K 89/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück erwirbt und auf einem Nachbargrundstück eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des erworbenen Grundstücks besteht, stellt die Grunddienstbarkeit notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft dar, ohne dass es auf die Kenntnis von deren Existenz ankommt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 4 K 89/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Beteiligten streiten darüber, ob Einnahmen der Klägerin aus einem Verzicht auf ihr bei dem Erwerb zunächst nicht bekannte Grunddienstbarkeiten den gewerblichen Einkünften zuzuordnen sind und damit der Einkommensteuer unterliegen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig i. S. von „erforderlich”, so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein. Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; dies ist auch schon die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung der Personengesellschaft und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter zum Ausdruck gebracht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin habe hier die Grunddienstbarkeiten objektiv erkennbar zum Einsatz in ihrem Betrieb bestimmt, indem sie den Verzicht in ihrer Buchführung erfasst habe. Erst im Anschluss an die Betriebsprüfung vertrat sie die Auffassung, es habe sich bei den Grunddienstbarkeiten um Privatvermögen gehandelt, zumal ihre Existenz bei dem Erwerb der Grundstücke gar nicht bekannt gewesen sei. Letztlich komme es nicht darauf an, dass die Klägerin (bzw. ihre Gesellschafter) bei dem Erwerb des Grundstücks keine Kenntnis von den an diesem „hängenden” Grunddienstbarkeiten hatten und es somit jedenfalls bis zu der Erfassung des nach ihrem Bekanntwerden erfolgten Verzichts in der Buchführung an deren eindeutig erkennbarer Widmung zum Betriebsvermögen mangelte. Denn nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelte die Tätigkeit der Klägerin, die als Personengesellschaft (auch) gewerblich tätig sei, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Diese Einstufung der Tätigkeit als Gewerbebetrieb habe zur Folge, dass sämtliche Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft zu gewerblichem Betriebsvermögen werden, und zwar selbst einschließlich derjenigen Wirtschaftsgüter, die bei getrennter Betrachtung der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen wären.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 04:01:34 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post2d2c8705</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bei Verdacht auf Corona-Erkrankung ist ein Platzverweis auf belebtem Ort rechtmäßig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         1 K 475/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert ist, darf gegen diese für einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 1 K 475/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger, der in Berlin öffentlichkeitswirksam Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz. Dort sollten an diesem Tag Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung thematisierten. Der Kläger wurde von der Polizei angesprochen, die aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen davon ausging, dass er sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Er wurde des Platzes verwiesen. Der Kläger sieht sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeihandelns gerichtete Klage nach Anhörung des Klägers und Zeugenvernehmung des damals handelnden Polizeibeamten abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Kläger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei; dieser habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen wolle. Der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln ausgesprochene Platzverweis sei rechtmäßig. Aufgrund des anonymen Hinweises, der Internetrecherche und des Umstands, dass der Kläger offenkundig geschwächt gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei und eine Ansteckungsgefahr für die auf dem Hardenbergplatz befindlichen Personen bestanden habe. Denn dieser sei ein gerichtsbekannt belebter Ort, an dem infolge der angemeldeten Versammlungen an diesem Tag mit einem zusätzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei. Bei Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sei ohne Verwendung von Masken auch im Freien von einem Übertragungsrisiko auszugehen. Der Platzverweis sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wäre die Verpflichtung zum Tragen einer Maske kein milderes Mittel gewesen, weil dies das Übertragungsrisiko nicht auf Null reduziert hätte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:55:15 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post2d2c8705</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-poste3036306</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall auch ohne Einstellung einer Haushaltshilfe
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2 U 1250/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wer nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall Tätigkeiten im Haushalt gar nicht oder teilweise nicht mehr ausüben kann gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung Haushaltsführungsschaden geltend machen. Unfallopfer können Geld für eine Person verlangen, die den Haushalt beispielsweise bis zur Genesung übernimmt. Es ist aber sogar möglich, das Geld fiktiv geltend zu machen - also, ohne dass man tatsächlich jemanden im Haushalt als Unterstützung beschäftigt. So entschied das Oberlandesgericht Jena (Az. 2 U 1250/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage völlig klar. Eine Frau wurde verletzt. Sie lebte mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter sowie zwei Hunden zusammen und konnte zeitweise den Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr nachkommen. Die Klägerin verlangte daher Haushaltsführungsschaden, den sie fiktiv geltend machte. Eine Haushaltshilfe wurde nicht beschäftigt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht entschied, dass der Klägerin die Geldentschädigung für den Haushaltsführungsschaden zustand. Für die Hunde könne sie zwar keinen Haushaltsführungsschaden verlangen, da es sich hier um ein Hobby handele. Anders wäre die Lage bei der Versorgung von Nutztieren, etwa einem Wachhund. Auch gegenüber dem Lebensgefährten habe keine Verpflichtung zur Führung des Haushaltes bestanden. So richte sich der Haushaltsführungsschaden allein auf die Versorgung der minderjährigen Tochter. Der Schadenersatz werde üblicherweise nach dem Wert bemessen, für welche Tätigkeiten eine Haushaltshilfe entlohnt werden müsse - und zwar nach dem gezahlten Bruttolohn. Bei einer fiktiven Abrechnung orientiere sich der Schaden am Nettolohn. Vereinfacht könne man ihn mit einem Abschlag von 30 Prozent auf die Bruttovergütung ansetzen. Bezüglich der Lohnhöhe orientierte sich das Gericht am damals geltenden gesetzlichen Mindestlohn.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:50:54 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post8bf99c5f</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Deutsche Regelung zu Kindergeld für Zuzügler-Familien unionsrechtswidrig
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         C-411/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine deutsche Regelung zur Einschränkung von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus anderen EU-Staaten unzulässig ist. Ansprüche dürfen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden (Rs. C-411/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Kindergeld stelle keine Sozialhilfeleistung im Sinne von möglichen Ausnahmebestimmungen dar, da es nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten. Da im EU-Recht hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen sei, stehe das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen. Die deutsche Regelung ziele darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne. Dieses Erfordernis gelte jedoch nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehrten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Allerdings könnten sich Zuzügler nur dann auf die Gleichbehandlung berufen, wenn sie während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland begründet haben. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genüge demnach nicht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:49:47 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf9e5f94f</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Haftungs- und Nachforderungsbescheid nach Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VI R 33/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens befugt ist, einen Nachforderungs- und Haftungsbescheid zu erlassen, wenn eine (rechtswidrige) materielle Präklusionsklausel in einem Insolvenzplan vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigt wurde (Az. VI R 33/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werde, könne das Finanzamt Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet habe, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Dem Finanzamt sei kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berühre nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das Finanzamt bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:46:59 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post1e2455e8</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Öffnung einer Filiale in Outletcenter an Feriensonntagen nicht wettbewerbswidrig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 U 202/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung im Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten im Zweibrücker Factory-Outlet-Center zurückgewiesen. Es liege keine Wettbewerbswidrigkeit vor (Az. 4 U 202/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u. a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit, der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers, angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u. a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i. V. m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit. Das Landgericht Zweibrücken hatte die Klage abgewiesen (Az. HK O 46/20). 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Vorinstanz habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung vom 13. März 2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:44:15 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post9ed4a652</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Parken auch im Zusammenhang mit gewerblicher Kfz-Vermietung als zulässige Teilnahme am Straßenverkehr
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         1 L 193/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Stationsungebundenes Carsharing stellt im Land Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung (Az. 1 L 193/22). 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an. Ihren Kunden stellen sie die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden. Der Berliner Landesgesetzgeber hat das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend geändert, dass u. a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung) vor. Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollten vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung vorliege.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht gab den Antragstellerinnen mit dem Eilantrag Recht. Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Fahrzeuge sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:42:07 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-poste5386436</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         3 K 1540/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine ausländische Steuer kann stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge i. S. des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt. Wenn z. B. infolge der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer nicht anfällt, entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung einer ausländischen Steuer. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 1540/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Anrechnung ausländischer Steuerbeträge habe gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren zu erfolgen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, sei die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfalle. Das gelte nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden sei (siehe auch § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steueranrechnungsvorschriften des § 34c EStG dienten der Anrechnung bzw. dem Abzug ausländischer Ertragsteuer, um eine ungewollte Doppelbesteuerung zu verhindern.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall werde auf die ausländischen Kapitalerträge keine deutsche Einkommensteuer erhoben. Es wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt und die Einkommensteuer für 2016 auf 0 Euro festgesetzt. Damit entfalle eine Anrechnung der ausländischen Steuer, denn eine Doppelbesteuerung finde ja gerade nicht statt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:40:52 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post0b05405e</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG und Zinssatz
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         3 K 301/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Zwecksetzung, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6b EStG zu verhindern, und die Entschließungsfreiheit des Steuerpflichtigen bei der Rücklagenbildung sind ausreichende Rechtfertigungsgründe, einen Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG unabhängig von der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils im Einzelfall in Ansatz zu bringen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) und die darin geregelte Unvereinbarkeitserklärung ist auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nicht anzuwenden. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 301/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Gesetzgeber könne auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen. Begrenzt werde sein Spielraum jedoch auch hier dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssten, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn Zinsen als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben würden, bedeute dies, dass die Differenzierung nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden müsse, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Zins abgegolten werden solle. Hieraus folge, dass eine gesetzliche Zinssatztypisierung, die sich evident von realitätsgerechten Verzinsungen am Markt entfernt (hat), den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genüge. Diese verfassungsrechtlichen Grenzen wurden jedoch im Streitfall nicht überschritten. Das Finanzamt habe zu Recht eine Verzinsung für den Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6b Abs. 7 EStG angesetzt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:36:17 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-poste1fc178c</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bei Unfall wegen deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahn Mithaftung zu 25 % möglich
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         10 U 7382/21 e
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn ein Unfallgeschädigter deutlich die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn überschreitet und der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, kann eine Mithaftung in Höhe von 25 % angemessen sein. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 10 U 7382/21 e).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auf einer Autobahn kam es im Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall. Der Spurwechsler hatte den Unfall maßgeblich verursacht. Strittig war, ob dem Unfallgeschädigten eine Mithaftung anzulasten sei, weil er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h überschritten hatte. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Das Landgericht München I entschied, dass der Spurwechsler allein für die Unfallfolgen hafte. Ihm sei ein grobes Verschulden anzulasten, sodass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktrete. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht gab dem Beklagten Recht. Dem Kläger sei eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten. Zwar treffe den Spurwechsler bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 StVO im Regelfall die Alleinhaftung, da die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktrete. Hier sei jedoch die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 70 km/h betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Dies und die Tatsache, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, begründe die Mithaftung. Wer auf der Autobahn schneller als 130 km/h fahre, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellten und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzten. Auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Schuldvorwurf begründe, bedeute dies nicht die rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:34:08 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post222405c7</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch Beinahe-Zusammenstoß mit Hund
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         13 U 199/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wegen eines Fahrradsturzes durch einen Beinahe-Zusammenstoß mit einem fremden Hund erhält ein Pedelec-Fahrer nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az. 13 U 199/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall war der 72-jährige Kläger mit seinem Pedelec in einer Gemeinde im Landkreis Osnabrück unterwegs. Der Beklagte hielt sich währenddessen am Straßenrand auf und rief seinen Hund, der sich auf der anderen Straßenseite befand, zu sich. Daraufhin lief der Hund auf die Straße und auf den Kläger zu. Dieser hielt an, kam dabei aber zu Fall und verletzte sich. Wegen seiner Verletzungen verklagte er den Hundebesitzer.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass ein Fahrradfahrer zwar in der Lage sein müsse, sein Pedelec abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Jedoch wiege die unzulängliche Reaktion des Klägers angesichts der durch den Hund ausgelösten Reaktion nicht so schwer, dass er allein für den Unfall verantwortlich zu machen sei. Denn das Verhalten des Hundes sei für den Unfall kausal geworden. Es habe sich hierin eine typische Tiergefahr realisiert. Dies führe nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück zu einer hälftigen Haftung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung des Hundehalters gegen diese Entscheidung zurückgewiesen, denn das Landgericht habe fehlerfrei eine hälftige Haftung angenommen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 03:30:53 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post222405c7</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post33e54ba1</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Zur Umsatzbesteuerung eines Freizeitparks
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         XI R 23/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 23/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Streitig war, ob die Einräumung einer Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin und umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der N-GmbH. Die Klägerin betrieb im Streitjahr einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften. Die Eintrittskarten, die zum Eintritt in den Park berechtigten, verkaufte sie vor Ort sowie online. Daneben verkaufte die N-GmbH sog. Kombitickets. Dieses Ticket berechtigte in der Regel zum Besuch des Freizeitparks sowie zur Übernachtung in einem Hotel, mit dessen Inhaber die N-GmbH eine wirtschaftliche Partnerschaft unterhielt. Die N-GmbH betrieb selbst keine Hotels. Die Kunden konnten den Inhalt des Kombitickets um weitere Komponenten (z. B. Verpflegung oder privilegierte Inanspruchnahme von Fahrgeschäften) erweitern. Um die Leistungen, zu deren Bezug das Kombiticket berechtigte, an die Kunden erbringen zu können, erwarb die N-GmbH von der Klägerin Eintrittskarten. Die Hotelbetreiber stellten der N-GmbH ihre Beherbergungsleistungen in Rechnung. Die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten meldete die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung zum Regelsteuersatz an. Auf die Umsätze der N-GmbH wendete die Klägerin die Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG an. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Umsatzsteuerrechtlich gehen die Eintrittsberechtigungen lt. Bundesfinanzhof in die Reiseleistungen an die Erwerber der Kombitickets ein. Insoweit sei der Verkauf der Kombitickets als Innenumsatz der Klägerin an die N-GmbH nicht steuerbar. Da in Fällen der Organschaft nur die von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG sein können, seien die hier streitigen Innenumsätze nicht in die sog. Margenbesteuerung einzubeziehen. Als Ausgangsleistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) unterlägen sie auch nicht der Margenbesteuerung des § 25 Abs. 1 UStG. Auf die verbleibenden Leistungen der Klägerin an die Erwerber der Kombitickets, die unter § 25 Abs. 1 UStG fallen, sei der Regelsteuersatz anzuwenden, weil Reiseleistungen weder in § 12 Abs. 2 UStG noch in Art. 98 Abs. 2 der MwStSystRL als ermäßigt zu besteuernde Umsätze aufgeführt seien.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eintrittsberechtigungen in einen ortsgebundenen Freizeitpark würden nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG unterliegen. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien zwar Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, aber sie würden nicht auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht; denn der Freizeitpark der Klägerin als Schaustellungsunternehmen sei ortsgebunden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 15:15:37 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-posta4ac1620</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Übergang wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von Filmverwertungsrechten?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         IV R 32/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob eine Filmvertriebsgesellschaft durch die Einräumung von Verwertungsrechten an einem im Wege der unechten Auftragsproduktion hergestellten Film das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten erwirbt, und ob damit die Filmproduktionsgesellschaft im Zeitpunkt der Ablieferung des Films eine Forderung zu aktivieren hat (Az. IV R 32/19). 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn diese Frage verneint werde, sei fraglich, ob die Produktionsgesellschaft einen Anspruch auf ein am Ende der Laufzeit abrufbares und nur aus künftigen Erlösen zurückzuführendes Darlehen gleichmäßig verteilt über die Laufzeit des Lizenzvertrags zu aktivieren habe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Lt. Bundesfinanzhof könne einem Nutzungsberechtigten nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies komme allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen sei. Hieran fehle es z. B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums könnten nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden. Dies folge insbesondere daraus, dass eine hinlänglich verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung von Filmrechten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrags regelmäßig nicht möglich sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 15:13:34 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post50c9a277</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle nicht zu berücksichtigen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         IX R 19/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat Stellung genommen zum Begehren eines Ehepaars, im Veranlagungszeitraum 2013 vom jeweiligen Veräußerungserlös den gemeinen Wert der Beteiligung statt der historischen Anschaffungskosten abzuziehen, damit der so entstehende Veräußerungsverlust nach den §§ 17, 3c Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt wird (Az. IX R 19/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft seien bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i. S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sei von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle komme nicht in Betracht. Dies gelte auch für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (Az. 2 BvR 748/05 u. a.) setze u. a. voraus, dass die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung nach dem 31.03.1999 auch im Zeitpunkt der Veräußerung nach der bis zum 31.03.1999 geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Wenn das nicht der Fall sei, beruhe die rückwirkende Verstrickung der Wertsteigerungen nicht auf der Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle, sondern ‑ wie hier ‑ auf dem (der Sphäre des Steuerpflichtigen zurechenbaren) Hineinwachsen in die Wesentlichkeit; Vertrauensschutz sei insoweit nicht geboten. Wenn verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz geboten sei, würden die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen und insoweit von der Besteuerung ausgenommen. Gegebenenfalls werde der Veräußerungsgewinn bis auf Null gemindert. Verluste, die sich ergäben, wenn der gemeine Wert der Anteile am 31.03.1999 dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werde, seien nicht steuerbar.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 15:11:03 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post013fc93b</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Erhöhung der Bewohnerparkgebühren in Freiburg ist rechtmäßig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2 S 808/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers gegen die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg vom 14.12.2021 abgewiesen (Az. 2 S 808/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge auf 240 Euro bzw. 360 Euro oder 480 Euro im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei, und hat damit seine schon im Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Gebührenbemessung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, mit welcher Steigerungsrate die Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe. Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, böten die Mietkosten für einen Dauerstellplatz im Parkhaus greifbare Anhaltspunkte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 15:08:30 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post013fc93b</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post5b3e8112</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kein Schadenersatzanspruch wegen Produkthaftung bei braunen Flecken nach dem Düngen des Rollrasens
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         113 C 2145/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Amtsgericht München wies eine Schadenersatzklage gegen einen Düngerhersteller wegen brauner Flecken nach dem Düngen auf einem neu verlegten Rollrasen in Höhe von 1.244 Euro ab (Az. 113 C 2145/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger verlegte im Juli 2020 auf seinem Grundstück Rollrasen. Später kaufte er eine 8 kg-Packung des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Langzeitrasendüngers, um den verlegten Rasen zu düngen. Um den Dünger auszubringen, erwarb er zusätzlich einen Streuwagen. Der Kläger führte aus, er habe den Dünger im August 2020 entsprechend den Vorgaben ausgebracht und den Rollrasen ca. 10 Minuten bewässert. Wenige Tage später hätten sich auf dem Rasen erhebliche Verbrennungsschäden gezeigt. Deshalb habe er einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz, weil die Verbrennungsschäden auf einem Produktfehler des Langzeitrasendüngers beruhen würden. Die Beklagte führte aus, der von ihr hergestellte Dünger sei fehlerfrei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Produkt falsch angewendet habe, denn das Schadensbild spreche für eine Überdüngung des Rasens.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Amtsgericht München wies die Klage vollumfänglich ab. Ein Anspruch des Klägers aus § 1 ProdHaftG sei nicht ersichtlich. Hierfür müsse der Kläger beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht habe und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden entstanden sei. Vorliegend mangele es bereits am substanziierten Vortrag eines Produktfehlers. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welcher Art der behauptete Mangel des Düngers überhaupt sein soll. Er habe auch sonst nichts vorgetragen, was auf einen Produktfehler des von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Langzeitdüngers schließen ließe. Gegen einen Produktfehler spreche im Streitfall schon die Tatsache, dass der Rasen bei angeblich gleichmäßiger Ausbringung nicht gleichmäßig verbräunt ist, sondern nur einzelne braune Flecken aufweisen würde. Hätte der Dünger vorliegend einen Mangel, so müsste sich dieser auf der gesamten Rasenfläche ausgewirkt haben, was jedoch ausweislich der Lichtbilder nicht der Fall sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 15:05:53 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post78c9585a</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften ohne Bagatellgrenze
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         15 K 26/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG) bei Einkünften aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt ohne Bagatellgrenze zur Anwendung. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 26/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Bagatellgrenze sei auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht zu berücksichtigen. Hiernach führe einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte beziehe, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelte als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit u. a. einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt (Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht (Alternative 2).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 15:03:04 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post7a335b96</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kein Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei krankheitsbedingtem Auszug aus Familienheim vor Ablauf von zehn Jahren
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         II R 1/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht rückwirkend (Az. II R 1/21). Gleiches gelte für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (Az. II R 18/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren zog sie in eine Eigentumswohnung und veräußerte das Einfamilienhaus. Gegenüber dem beklagten Finanzamt und dem Finanzgericht Münster berief sich die Klägerin erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das Finanzgericht Münster war der Auffassung, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG setzt voraus, dass der Erbe das geerbte Familienheim für zehn Jahre selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Nach Ansicht der Richter könne diese auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Daher habe das Finanzgericht Münster im zweiten Rechtsgang (ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung) die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:45:45 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post7a335b96</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postabdf18c7</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Militärdienstleistender in der Türkei hat keine Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         L 6 VS 933/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind auf Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebene beschränkt. Dass in einem anderen Staat Wehrdienst geleistet wurde, eröffnet den persönlichen Geltungsbereich nicht schon deshalb, weil der andere Staat, ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland, Mitglied der NATO ist. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 933/22). 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger K hat vom August 1998 bis Februar 2000 Militärdienst beim türkischen Militär in Ostanatolien geleistet. Nach seinen Angaben herrschte dort seinerzeit Krieg; er habe in den Bergen bei Wind, Kälte und Nässe gegen die PKK gekämpft. Er leidet an einer chronischen Lungenerkrankung, die er auf diese Verhältnisse zurückführt. Seit 2000 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und steht seit 2010 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II („Hartz IV“).  K beantragte mehrfach die Gewährung einer Beschädigtenrente und machte geltend, aufgrund des türkischen Militärdienstes an einem Bronchialasthma, chronischer obstruktiver Lungenerkrankung und einer Lungenfunktionseinschränkung zu leiden. Im Gegensatz zum normalen Zeitsoldat habe er 12 Stunden Wache ohne Pause oder Ablösung halten müssen. Seine Erkrankung resultiere aus diesen langen Wachzeiten bei starkem Wind, Kälte und Nässe. Aufgrund der NATO-Zugehörigkeit der Türkei sei der Militärdienst in der Türkei mit dem Dienst in der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen. Das Land Baden-Württemberg lehnte die Anträge ab. Eine Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz sei nur für Soldaten der Bundeswehr vorgesehen. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landessozialgericht wies die Berufung des K zurück. K, der zu keinem Zeitpunkt Dienst in der Bundeswehr geleistet habe, unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Soldatenversorgungsgesetzes. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften rechtfertigten seine Versorgung nicht, nachdem dieser eben gerade nicht als Soldat im Dienste des deutschen Staates insoweit ein besonderes Opfer erbracht habe, welches unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens eine staatliche Leistungspflicht begründe. Er habe mit seinem Militärdienst vielmehr in einem Dienstverhältnis zum türkischen Staat gestanden. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass sowohl die Türkei als auch die Bundesrepublik NATO-Staaten seien. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus. Denn im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten komme dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung besondere Bedeutung zu. Das gelte in gleichem Maße für den Bereich des Soldatenversorgungsrechts.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:41:47 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postabdf18c7</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postba24b114</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Aufforderung mit Zwangsgeldandrohung zum Schulbesuch auch in Corona-Zeiten ist rechtmäßig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         18 L 621/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro androhen. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 18 L 621/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der 15-jährige Düsseldorfer Gymnasialschüler besucht bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe gehören, sind beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben indes erfolglos. Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht lehnte den Eilantrag der Mutter gegen die Verfügung ab. Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:39:10 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postba24b114</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post026f30a4</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bewertung der unentgeltlichen Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         3 K 606/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf den Bedachten überträgt, ist Zuwendungsgegenstand die Versicherung selbst. Ein unbedingt vereinbarter Nießbrauchsvorbehalt ist erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wobei die Bewertung des Kapitalwerts des Nießbrauchs nach §§ 13 ff. BewG i. V. m. der Anlage 9a zum BewG erfolgt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 606/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Finanzbehörde habe die unentgeltliche Übertragung der Versicherungsnehmerstellung im Zeitpunkt der Zustimmung des Versicherers zutreffend der Schenkungsteuer unterworfen. Der Schenkungsteuer unterliege als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert sei. Es komme für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes einer Schenkung nicht entscheidend auf den Willen des Zuwendenden, sondern auf die tatsächliche Bereicherung an, die sich danach richte, was der Bedachte endgültig erhalten habe. Wenn ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf den Bedachten übertrage, sei Zuwendungsgegenstand die Versicherung selbst. Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung sei der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, an dem die Schenkungsteuer entstehe, regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Versicherer seine zivilrechtlich erforderliche Zustimmung zum Wechsel des Vertragspartners erkläre und der Zuwendungsempfänger somit in die Versicherungsnehmerstellung einrücke.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Allerdings habe die Finanzbehörde den zurückbehaltenen Nießbrauch zugunsten der Mutter der Klägerin zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:36:50 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post796d13e8</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Zur Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         X K 2/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat zur Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen und der Auswirkung von Krankheit eines Richters auf die Verzögerung des Verfahrens Stellung genommen (Az. X K 2/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung sei schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen sei, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginne und diese nicht mehr nennenswert unterbreche, sei hier nicht anwendbar.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwarte, könne die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Erkrankung eines Richters könne nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich seien die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:34:59 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post796d13e8</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postcae1b333</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung grundsätzlich vom Hausrecht einer Bank gedeckt
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         182 C 4296/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Amtsgericht München hat den Antrag eines Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Hausverbot einer Bank abgewiesen (Az. 182 C 4296/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht. Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte. Nachdem er mit Unterstützung der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot in allen Filialen. Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend, denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen. Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht wies den Antrag ab. Angesichts des Vortrags des Antragstellers liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der Bank abzuwenden. Es sei gerichtsbekannt, dass die Bank ihren Kunden die Möglichkeit anbiete, über ein Girokonto im Wege des Onlinebankings zu verfügen. Dass ein derartiges Onlinebanking dem Antragsteller nicht möglich wäre, lediglich deswegen, da ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, sei nicht ersichtlich. Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops, zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken etc. zur Verfügung stünden. Der Antragsteller habe auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankomme, Bargeld an einem Automaten in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der Bank auf sein Girokonto einzuzahlen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund. Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien sei weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Filiale der Bank für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt habe, sei grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimme mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein. Das vom Antragsteller überlassene Attest sei nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen handele es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lasse sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund-Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:31:58 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postcae1b333</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post04850223</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Sonderregelungen, die für das Beitrittsgebiet einen Rentenwert (Ost) vorsehen, sind bislang noch rechtmäßig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         L 4 R 284/20 KN
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, sind auch im Jahr 2019 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, da einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Das entschied das Sächsische Landessozialgericht (Az. L 4 R 284/20 KN).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, die u. a. einen Rentenwert (Ost) vorsehen. Der aktuelle Rentenwert ist der Bestandteil der Rentenformel, der das Rentenniveau dynamisch in der Nähe des Entgelts der beitragszahlenden aktiven Versicherten hält. Er wird zum 1. Juli jeden Jahres u. a. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (zum 1. Juli 2019: 33,05 Euro) der "aktuelle Rentenwert (Ost)", der ab dem 1. Juli 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts betrug (31,89 Euro). Das Bundessozialgericht hatte 2006 festgestellt, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig sind (Az. B 4 RA 41/04 R). Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Rentenversicherung die - im Beitrittsgebiet niedrigeren - Roherträge der Wirtschaftsunternehmen entscheidend seien. Die gesetzlichen Unterschiede seien auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landessozialgericht hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 sei die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit sei nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die Ungleichbehandlung (noch) rechtfertige. Der Gesetzgeber habe aber auch auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wiedervereinigung reagiert und die Rentenwerte Ost schrittweise an die Rentenwerte West angeglichen. Zum Juli 2024 werde schließlich der aktuelle Rentenwert für alle Renten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) treten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:30:25 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post04850223</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post271a66b2</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Verspäteter Freiwilligendienst wegen Corona - Auswirkungen auf Kindergeld
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         13 K 745/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Für ein volljähriges Kind wird für die Übergangszeit von fünf Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt eines Freiwilligendienstes im Rahmen des Europäischen Sozialkorps (freiwilliges soziales Jahr) auch dann kein Kindergeld gewährt, wenn das Kind nach Beendigung des Freiwilligendienstes ein duales Bachelorstudium im Fach Marketingmanagement aufnimmt und pandemiebedingt zunächst kein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr finden konnte. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres stellt grundsätzlich keine Berufsausbildung dar. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 745/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG. Das Kind befand sich hier nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG vorliegend nicht analog anzuwenden. Es fehle an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Argumentation der Klägerin, die Corona-Pandemie habe zu einer planwidrigen Regelungslücke geführt, da der Gesetzgeber die damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen bei der Suche nach Projekten für ein freiwilliges soziales Jahr nicht hätte berücksichtigen können, vermöge nicht zu überzeugen. Die Klägerin verkenne dabei zudem, dass die Übergangszeit nicht primär dazu diene, ein Projekt bzw. einen Ausbildungsplatz zu finden. Vielmehr solle sie grundsätzlich die Berücksichtigungsfähigkeit für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten herbeiführen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Sofern die Klägerin vortrage, es könne nicht richtig sein, dass nach dem Willen der Bundesregierung einerseits Kinderboni gezahlt würden, andererseits dann aber eine weiterhin enge Auslegung der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG erfolge und eine analoge Anwendung nicht zugelassen werde, sei dem entgegen zu halten, dass rechtspolitische Unvollständigkeiten, d. h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht von den Gerichten geschlossen werden könnten. Sie zu schließen, bleibe Aufgabe des Gesetzgebers. Der Umstand, dass die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG enthaltene Frist nicht verlängert worden sei, lege daher nahe, dass der Gesetzgeber diesbezüglich keine Ergänzungsbedürftigkeit der Regelung gesehen habe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:28:52 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post271a66b2</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4aada465</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Steuertermine September 2022
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Die Steuertermine des Monats September 2022 auf einen Blick.
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fälligkeit
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Montag, 12.09.2022
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;ul&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Einkommensteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Kirchensteuer der Veranlagten – § 13a-Landwirte: ESt, KiESt
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Körperschaftsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Lohnsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Kirchenlohnsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Umsatzsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ablauf der Schonfrist
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Donnerstag, 15.09.2022
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;ul&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Einkommensteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Kirchensteuer der Veranlagten – § 13a-Landwirte: ESt, KiESt
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Körperschaftsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Lohnsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Kirchenlohnsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
            Umsatzsteuer
           &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Hinweis
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Scheck muss dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:27:05 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4aada465</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post571be64c</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Nach Errichtung eines Buswendeplatzes kein Anspruch auf Lärmsanierung ohne Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 K 46/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Eigentümer eines Wohngrundstücks hat keinen Anspruch gegen den Landkreis auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden, wenn eine Zumutbarkeitsschwelle nicht überstiegen wird. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 4 K 46/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch den Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet; allerdings findet sich dort ausschließlich Wohnbebauung. Nachdem im Jahr 2016 die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, wurde für den Öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr in der am Grundstück des Klägers entlangführenden Straße ein Buswendeplatz errichtet. Daraufhin stellte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen. Nachdem sein Antrag erfolglos geblieben war, verfolgte der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg weiter.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des Buswendeplatzes und dem dadurch erhöhten Verkehrsaufkommen durch Busse eine deutliche Lärmsteigerung eingetreten, jedoch würden die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht überschritten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beurteilungspegel für ein Mischgebiet (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) oder für ein reines oder allgemeines Wohngebiet (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) anzusetzen seien. Denn ungeachtet der Wirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers nach einem von ihm nicht substanziiert angegriffenen schalltechnischen Gutachten lediglich Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts. Selbst unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers erleide dieser keine Gesundheits- oder übermäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausnahmsweise zu einem Lärmsanierungsanspruch führen könnten. Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit entwickelte Zumutbarkeitsschwelle liege nämlich bei hier nicht erreichten Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:24:07 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post571be64c</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post844dbd23</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Gebühren von 2.331 Euro für Verwahrung eines Kfz-Kennzeichens unverhältnismäßig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         8 K 728/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Gebührenerhebung in Höhe von 2.331 Euro für die Verwahrung eines Kfz-Kennzeichens für die Dauer von nahezu einem Jahr ist unverhältnismäßig. So entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az. 8 K 728/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Dezember 2020 stellten Polizeibeamte des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen des Klägers sicher, da die EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte. Im Januar 2021 forderte die zuständige Behörde den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfalle. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei. Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land alsdann die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro (333 Tage à 7 Euro) fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgehoben. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 Euro bis 21,50 Euro pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage) vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen - von solchen sei jedenfalls bei einem Wiederbeschaffungswert von unter 50 Euro auszugehen -, an denen kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, sei es nach der Systematik der maßgeblichen Vorschriften angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen. Im vorliegenden Einzelfall wären bei einem Kfz-Kennzeichen, das zu Preisen von unter 10 Euro erworben werden könne, 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten. Da der Beklagte nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, um die Verwahrung umgehend nach Sicherstellung zu beenden, seien die festgesetzten Verwahrungsgebühren rechtswidrig und der Bescheid daher aufzuheben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:22:13 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post844dbd23</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd009e0b7</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Organisation des Zivildienstes als Zweckbetrieb
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         V R 46/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 46/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Streitig war, ob die in den Streitjahren erzielten Überschüsse aus Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung dem steuerfreien Zweckbetrieb des Klägers zuzuordnen sind. Der Kläger ist ein eingetragener Verein (e.V.). Er kooperiert mit anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene. Nach seiner Satzung widmet sich der Kläger allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof vertrat die Ansicht, dass das Finanzgericht zu Recht entschieden habe, dass der Kläger mit der Übernahme von Verwaltungsaufgaben für das Bundesamt für den Zivildienst bei der Betreuung des Einsatzes von Zivildienstleistenden bei amtlichen Beschäftigungsstellen im Rahmen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO tätig war. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers diente in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Erforderlich sei hierfür, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit den ihn begründenden Tätigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks diene. Die Übernahme der speziellen Verwaltungsaufgaben erfolgte insoweit im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Klägers, als Zivildienstleistende in Beschäftigungsstellen tätig wurden, die Familien- oder Jugend(aus)bildungsstätten unterhalten. Die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers umfassen alle Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Wie der Kläger zu Recht ausführte, gehöre nach § 66 Abs. 2 AO zur Wohlfahrtspflege die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen, wobei sich die Sorge u. a. auf das erzieherische Wohl erstrecken und sowohl Vorbeugung als auch Abhilfe bezwecken könne. Dieses weite Begriffsverständnis beinhalte auch die Unterstützung von Familien- oder Jugend(aus)bildungsstätten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:14:44 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post3fc83888</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des § 17 EStG einheitlich für alle veräußerten Anteile
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         13 K 1149/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Rahmen des § 17 EStG nicht anhand jedes einzelnen Anteils, sondern einheitlich für alle veräußerten Anteile zu prüfen, wobei der Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung nicht grundsätzlich einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 1149/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehöre zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Bei der Anwendung des § 17 EStG seien die Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG über die Steuerbarkeit des Einkommens vorgegeben, mithin auch die Notwendigkeit, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten müsse. Wenn es an der Absicht der Einkünfteerzielung fehle, lägen keine steuerbaren Einkünfte vor.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht erfolge zweigliedrig: Zunächst werde die objektive Erfolgsprognose und erst dann - sofern die Erfolgsprognose negativ sei - die subjektive Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen und/oder seine privaten Gründe für seine Tätigkeit geprüft. Bei der Prüfung der Erfolgsprognose werde nicht abschnittsbezogen ein Periodengewinn in Bezug genommen, sondern der Totalgewinn als Gesamtergebnis der steuerrelevanten Tätigkeit oder Nutzung von Kapitalvermögen. Die für die Ermittlung der Erfolgsprognose im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche periodenübergreifende Betrachtung lasse den Schluss zu, dass bei der Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte veräußerte Beteiligung und nicht auf den einzelnen veräußerten Anteil abgestellt werden müsse.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein Aufgeld, das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten habe und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen sei, sei Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen müsse, um die Beteiligungsrechte zu erwerben. Es sei deshalb jenen Geschäftsanteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen, für deren Erwerb es aufzubringen war.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:12:01 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post3fc83888</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post0ae0eb1e</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Zum Besteuerungsrecht für Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in Ägypten
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         8 K 2787/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Köln hat zum Besteuerungsrecht für Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in Ägypten Stellung genommen (Az. 8 K 2787/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Finanzbehörde habe den Arbeitslohn des Klägers für seine in Ägypten ausgeübte Tätigkeit zu Unrecht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt, da insoweit nicht der Bundesrepublik Deutschland, sondern Ägypten das Besteuerungsrecht zusteht. Der Kläger war im Streitjahr in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seinen Wohnsitz in Deutschland habe er - auch während seiner Tätigkeit in Ägypten ab Oktober 2017 - bis heute beibehalten. Darauf, ob er inländische Einkünfte erziele, komme es entgegen der Ansicht der Finanzbehörde nicht an.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stehe Ägypten als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den vom Kläger bezogenen Arbeitslohn für seine in Ägypten ausgeübte Tätigkeit zu. Entgegen der Ansicht der Finanzbehörde stehe der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht nicht nach dem sog. Kassenstaatsprinzip des Doppelbesteuerungsabkommens zu. Danach könnten Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der vom Kläger für seine Tätigkeit in Ägypten bezogene Arbeitslohn stelle eine Vergütung i. S. d. Artikel 19 Abs. 1 DBA Ägypten dar. Was Vergütungen in diesem Sinne seien, werde im Abkommen zwar begrifflich nicht bestimmt, ergebe sich aber aus dem systematischen Zusammenhang zu Artikel 15 Abs. 1 DBA Ägypten. Danach könnten Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wenn die Arbeit dort ausgeübt werde, könnten die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 DBA stehe das Besteuerungsrecht jedoch dem Tätigkeitstaat und nicht dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn die Tätigkeit nicht im Ansässigkeitsstaat, sondern im anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. In diesem Fall könnten die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Da der Kläger seine Tätigkeit in Ägypten ausgeübt habe, stehe Ägypten als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den dafür bezogenen Arbeitslohn zu.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:09:21 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4020ab19</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bürger muss Abschleppkosten bei verblasster Parkberechtigung zahlen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         1 O 328/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn ein Parkausweis verblichen ist und das Ordnungsamt deswegen ein Auto abschleppen lässt, muss der Bürger die Kosten dafür tragen. Ein verblasster Parkausweis stellt keine Amtspflichtverletzung der Behörde dar. Das entschied das Landgericht Koblenz (Az. 1 O 328/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger war berechtigt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte zu nutzen. Im Jahr 2020 erhielt er zum Nachweis dieser Berechtigung von der Stadt B., der Beklagten, einen Parkausweis, den er an der Windschutzscheibe seines Autos befestigte. Am 07.07.2021 stellte der Kläger sein Auto am Bahnhof in K. auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war kein Dienstsiegel der Beklagten auf dem Parkausweis erkennbar. Wegen des fehlenden Stempels ließ das Ordnungsamt den Wagen abschleppen und stellte dem Kläger dafür Kosten in Höhe von 259,94 Euro in Rechnung. Der Kläger vertrat im Prozess die Auffassung, die beklagte Stadt müsse die Kosten für das Abschleppen und seine Anwaltskosten übernehmen. Sie habe ihm einen mangelhaften Ausweis ohne Stempel ausgestellt. Wenn ursprünglich ein Stempel existiert habe, sei er viel zu rasch verblasst, weil die Stadt eine falsche Stempelfarbe verwendet habe. Daher sei die Beklagte für das Geschehen verantwortlich. Diese verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Sie argumentierte, der Parkausweis sei bei Übergabe mit einem gut sichtbaren Dienstsiegel versehen gewesen, das offenbar durch das Sonnenlicht verblasst sei. Es sei eigens beschaffte, angeblich lichtbeständige Stempelfarbe verwendet worden. Wenn der Kläger den Ausweis der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe und dadurch der Stempel verschwunden sei, habe er sich rechtzeitig um eine Erneuerung kümmern müssen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht gab der beklagten Stadt Recht. Nach einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers und eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung B. zeigte es sich überzeugt, dass der Parkausweis zunächst ordnungsgemäß gestempelt war. Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Stempelfarbe anschließend innerhalb weniger Monate im Sonnenlicht so verblichen sei, dass das Siegel nicht mehr erkennbar war. Die Behörde müsse die Stempel so anbringen, dass sie bei Ausstellung des Ausweises leserlich seien. Wenn der Aufdruck später durch die Sonne verblasse, falle das in den Verantwortungsbereich des Bürgers. Es stelle keine Pflichtverletzung dar, wenn die Behörde keine lichtbeständige Farbe verwende. Der Kläger habe selbst dafür sorgen müssen, dass der unleserlich gewordene Parkausweis erneuert werde. Das habe er bei in der Vergangenheit verblichenen Stempeln auch bereits mehrfach so gehandhabt. Und spätestens nach einem Hinweis des Ordnungsamtes der Stadt K. im April 2021 sei ihm bekannt gewesen, dass der Ausweis nicht mehr in Ordnung war. Auch wegen dieses weit überwiegenden Mitverschuldens müsse der Kläger in jedem Fall die Abschleppkosten allein tragen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:07:19 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4020ab19</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post554d9026</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kraftfahrzeughersteller muss Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings zahlen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         8 LB 2/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings eines Kraftfahrzeugherstellers festgesetzt werden (Az. 8 LB 2/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der klagende Kraftfahrzeughersteller stellt seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei werden die Fahrzeuge auf den Kraftfahrzeughersteller zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselbstständigtes Tochterunternehmen. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge fordert. Der Kraftfahrzeughersteller wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung, weil er der Ansicht ist, dass Rundfunkbeiträge im Rahmen seines Leasingmodells nicht geschuldet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberverwaltungsgericht vertrat jedoch ebenso wie die Vorinstanz die Auffassung, nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der Kraftfahrzeughersteller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge erhalte, die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und einen Werbeeffekt erziele. Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgen, auch ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom Bundesverfassungsgericht geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, sodass es ausreichend sei, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hinzutreten müsse.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:05:36 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post554d9026</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4713ed93</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Anspruch auf Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         5 K 1464/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Köln hat dazu Stellung genommen, wann die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung gegeben sind (Az. 5 K 1464/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Als Erlassgrund für eine Kindergeldrückforderung kämen sachliche Billigkeitsgründe in Betracht. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen sei anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspreche, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen sei oder dessen Wertungen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO könne gerechtfertigt sein, wenn Kindergeld zurückgefordert werde, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen zugunsten des Steuerpflichtigen nicht möglich sei. Allerdings verpflichte allein der Umstand, dass das Kindergeld auf vom Steuerpflichtigen bezogene Sozialleistungen angerechnet wurde, die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass, auch wenn die Anrechnung nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden kann, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem und in der Folge auf Sozialleistungen angerechnetem Kindergeld in dem Dreiecksverhältnis zwischen Familienkasse, Sozialleistungsträger und dem Kindergeldberechtigten/Hilfeempfänger zwinge die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass, zumal sozialrechtliche Regelungen des Vertrauensschutzes bei der Rückforderung von Kindergeld nicht anwendbar seien. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Bei der Wertentscheidung, ob der Empfänger von zu Unrecht gewährtem Kindergeld das Risiko zu tragen habe, dass für die Vergangenheit keine Korrekturmöglichkeit bestehe und er deshalb rückwirkend vom Familienleistungsausgleich ausgeschlossen werde, sei darauf abzustellen, ob der Kindergeldempfänger seinen besonderen Mitwirkungspflichten im Kindergeldverfahren entsprochen hat. Der Kindergeldberechtigte habe Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Diese Mitwirkungspflicht beginne mit der Antragstellung und dauere an bis zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Auch der Umstand, dass das Verfahren der Familienkassen regelmäßige Überprüfungen vorsehe, entbinde nicht von der Pflicht zur Veränderungsanzeige. Denn die im Einzelfall vorgesehenen Überprüfungsintervalle dienten nicht dazu, den Kindergeldberechtigten von Konsequenzen einer Mitwirkungspflichtverletzung freizustellen, die ihre Ursache allein in dessen Risiko- und Verantwortungssphäre habe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:03:12 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4713ed93</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post2a899734</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Nach Vorlage eines negativen Corona-Tests - Annahmeverzug des Arbeitgebers
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         5 AZR 154/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteilt, obwohl der Arbeitnehmer aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Quarantäne unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 154/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger war als Leiter der Nachtreinigung bei der Beklagten, die am Standort Berlin Lebensmittel für den Handel produziert, beschäftigt. Die Beklagte erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Der Kläger reiste während des ihm erteilten Urlaubs vom 11. August bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Der Arzt des Klägers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es habe zu Recht erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, habe sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte habe dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 14:00:51 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-poste8050843</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Strafverteidigungskosten aus beruflicher Veranlassung können Werbungskosten sein
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VI B 88/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Der strafrechtliche Vorwurf betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI B 88/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine berufliche Veranlassung liege vor, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei. Allerdings setze die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Private Gründe griffen dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschaffe. Eine erwerbsbezogene Veranlassung werde auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:58:36 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post0f251383</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Reflexionen einer Photovoltaikanlage - Beseitigungsanspruch des Nachbarn nur bei wesentlicher Beeinträchtigung
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         8 U 166/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte bzgl. einer Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage zu entscheiden, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt, und ob diese wesentlich ist, sodass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann (Az. 8 U 166/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u. a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d. h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung existierten keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei hier nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen wahrnehmbar, die durch die Paneele verursacht würden. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u. a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:56:18 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post0f251383</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post605004cf</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kindergeldanspruch für ein minderjähriges Kind bei mehr als einjährigem Schulbesuch außerhalb des Gebietes der EU und des EWR
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         III R 12/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob es bei einem schulpflichtigen Kind für einen Anspruch auf Kindergeld hinsichtlich des Inlandsaufenthalts ausreicht, wenn sich das Kind während der ausländischen Schulferien (nahezu) vollständig im Inland aufgehalten hat (Az. III R 12/20)
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR aufhalte, behalte es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stünden, es diese objektiv jederzeit nutzen könne und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutze.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes komme dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutze.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:45:59 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post605004cf</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post077090b3</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk - Aufteilung der Selbstkosten
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         V R 34/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden müssen, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 34/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn Selbstkosten i. S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG entstünden, seien diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG werde der Umsatz bei Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten bemessen - jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes. Unionsrechtlich beruhe dies auf Art. 74 MwStSystRL. Bemessungsgrundlage sei danach der Einkaufspreis für den entnommenen oder einen gleichartigen Gegenstand, hilfsweise der Selbstkostenpreis. Die Selbstkosten seien daher nur dann als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn - wie im Streitfall - ein Einkaufspreis für den entnommenen oder für einen gleichartigen Gegenstand am Markt nicht zu ermitteln sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:43:33 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post077090b3</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post65e3981c</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Ausfall eines Konzerts wegen Corona - Ticketportal haftet nicht
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VIII ZR 329/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Käufer eines Tickets für eine Veranstaltung, die in der Corona-Pandemie ausfallen musste, kann das Geld nicht von Internetportalen wie Eventim zurückfordern, sondern muss Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 329/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin hatte Ende 2019 für etwas mehr als 300 Euro fünf Konzertkarten gekauft. Das Konzert sollte am 21. März 2020 in Berlin stattfinden, musste wegen Corona aber abgesagt werden. Einen Wertgutschein des Veranstalters lehnte sie ab und forderte das Geld von CTS Eventim zurück.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesgerichtshof entschied, dass es für Ansprüche gegen das Internetportal keine rechtliche Grundlage gibt. Ein Ticketanbieter hafte üblicherweise nicht für die Durchführung der Veranstaltung. Er habe seinen Teil des Vertrags erfüllt, sobald er dem Käufer die Eintrittskarten verschafft. Auf alles Weitere habe er keinen Einfluss. Das sei „einem verständigen durchschnittlichen Erwerber“ auch bekannt. Es könne auch niemand erwarten, sich bei einer Absage nur mit der Vorverkaufsstelle und nicht mit dem Veranstalter auseinandersetzen zu müssen. In diesem Fall habe CTS Eventim sogar die Abwicklung übernommen und den Betroffenen Gutscheine angeboten. Dieses Instrument hatte der Gesetzgeber extra geschaffen, um die Veranstalter in der Pandemie vor massenhaften Rückforderungen zu bewahren. Wer seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst hat, kann die Auszahlung verlangen. Die Frau habe sich auf das Angebot eines Gutscheins nicht einlassen wollen. Das wäre ihr aber zumutbar gewesen. Der Wert müsse laut Gesetz auch Vorverkaufsgebühren umfassen. Die Klägerin habe also die Möglichkeit ausgeschlagen, im Ergebnis vollständig - wenn auch vorübergehend nur in Form eines Wertgutscheins - für den Ausfall der Veranstaltung entschädigt zu werden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:41:38 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post8155a41e</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         SGB II: Hilfebedürftigkeit - Kinderzuschlag nur für erwerbsfähige Eltern
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         B 7/14 KG 1/21 R
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn kein Familienmitglied hilfebedürftig i. S. des SGB II sein kann, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. So entschied das Bundessozialgericht (Az. B 7/14 KG 1/21 R).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Bundessozialgericht wies darauf hin, dass die Eltern - anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt - nicht erwerbsfähig waren. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Hieraus folge, dass sie auch nicht hilfebedürftig i. S. der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies sei jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II erfüllte, hat das Bundessozialgericht die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:39:35 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post8155a41e</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-posta6fa1c07</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Keine Ausnahmegenehmigung eines Journalisten für Befahren des Standstreifens auf der Autobahn
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         14 K 3375/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Recht auf Presse- und Rundfunkfreiheit rechtfertigt es nicht, dass Journalisten für ihre Berichterstattung eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn erteilt wird. So entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 14 K 3375/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein Journalist berichtete regelmäßig über Verkehrsunfälle. Dazu muss er über die Autobahn zum Ort des Geschehens kommen. Wegen Staus war es für ihn aber oft schwer, zur Unfallstelle voranzukommen. Deshalb beantragte er eine Ausnahmegenehmigung, um über den Seitenstreifen fahren zu dürfen. Dabei berief er sich auf die Presse- und Rundfunkfreiheit. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Dem Anspruch aus Presse- und Rundfunkfreiheit könne er hier nicht nachkommen. Denn ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, wäre die Unfallstelle nicht zu erreichen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht hielt dies für rechtmäßig. Das Anliegen falle nicht unter die Presse- und Rundfunkfreiheit. Der Journalist wehre sich nicht gegen eine explizit gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung. Sondern es ging ihm um die bessere Erreichbarkeit einer Informationsquelle - was die Situation vor Ort an einer Unfallstelle durchaus sein könne. Eine beschleunigte Anfahrt für die Presse falle allerdings nicht in den Schutzbereich des Grundrechts, was auch nicht zu beanstanden sei. Denn hier seien die Schutzgüter Dritter zu beachten. Damit seien hier die anderen Verkehrsteilnehmer, die Unfallbeteiligten und die Rettungskräfte gemeint.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:37:11 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-posta6fa1c07</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post99f85e6d</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Affenpocken: Anordnung einer 21-tägigen Quarantäne für Haushaltskontakt trotz Impfung derzeit rechtmäßig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         29 L 1677/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Eine zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf und lehnte den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag im Eilverfahren ab (Az. 29 L 1677/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht habe sich dabei auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und sei dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stufe das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben und deshalb u. a. möglicherweise infektiösem Material wie etwa Haushaltsgegenständen ausgesetzt waren, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für diese Personen nehme das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfehle eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen. Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen, es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs gegen Affenpocken keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:35:27 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post24d2fea7</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         III R 35/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, wo sich die Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft befindet, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft in Luxemburg wohnt und die Entscheidungen für die Gesellschaft trifft, aber gleichzeitig einer anderen (nicht irgendwie verflochtenen) inländischen Kapitalgesellschaft eine Hausverwaltungsvollmacht an einer inländischen Immobilie übertragen wird und an deren Sitz im Rahmen der Vollmacht auch die Verpflichtungen gegenüber Mietern/Pächtern und Behörden abgewickelt wurden (Az. III R 35/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Betriebsstätte i. S. von § 12 Satz 1 AO erfordere eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer sei, der Tätigkeit des Unternehmens diene und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht habe. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätte sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handele und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht bestehe. Dies gelte aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt werde (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ohne eine gewisse räumliche und zeitliche "Verwurzelung" des Unternehmens vor Ort fehle es an dem für eine Betriebsstättenbegründung erforderlichen Dienen der Geschäftseinrichtung oder Anlage für eigene unternehmerische Zwecke. Allein die Übertragung von auch umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche Tätigkeiten vor Ort mache die Betriebsstätte des Auftragnehmers nicht zur Betriebsstätte des Auftraggebers.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:33:27 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Nur teilweise Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         II R 45/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, muss für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer entrichten. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 45/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger erwarb Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht hielt die Bäume für sog. Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar gehörten alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasse auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks seien jedoch die sog. Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt seien, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen komme es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich sei es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten sei oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört werde.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:31:05 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4763ba9c</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf das Finanzamt noch "Erstattungsbescheide" erlassen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         IX R 27/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 27/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger reichte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des W eine Einkommensteuererklärung für W und dessen Ehefrau beim Finanzamt ein. Dieses setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 Euro fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 Euro. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das Finanzamt dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hielt jedoch die Handhabung der Finanzverwaltung für rechtmäßig. Zwar dürften Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt würden. Vielmehr müsse das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabelle anmelden. Eine Ausnahme gelte für sog. Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt werde und aus denen sich keine Zahllast ergebe. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liege auch dann vor, wenn sich - trotz positiver Steuer - unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergebe. Einem derartigen Bescheid fehle die abstrakte Eignung, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Denn damit habe das Finanzamt keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden könne.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:29:17 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post2b5e1f96</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Nachweislich unterdurchschnittliche Leistung über längeren Zeitraum kann Kündigung rechtfertigen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 Sa 548/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 4 Sa 548/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Kommissionierers in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. In der Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers war für Kommissionierer eine Basisleistung festgelegt, die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Seit einem Wechsel in den Bereich Trockensortiment erreichte der Arbeitnehmer in keinem Monat die Basisleistung von 100 Prozent. Nach zwei Abmahnungen kündigte ihm der Arbeitgeber ordentlich. Der Arbeitgeber legte vor Gericht die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnungen aus dem Warenwirtschaftssystem vorlegte. Diese dokumentierten die Kommissionierleistung des Arbeitnehmers im Vergleich zur Leistung von rund 150 anderen Kommissionierern.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam. Der Arbeitgeber könne durch die Aufzeichnungen darlegen, dass der Kläger die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum um deutlich mehr als ein Drittel unterschritten hatte. Es sei Sache des Arbeitnehmers, das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfe. Die pauschale Angabe des Arbeitnehmers, er sei systematisch benachteiligt worden, überzeugte das Gericht hingegen nicht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:25:53 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf9e9bd76</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VIII R 14/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob im Fall einer unbescheinigten Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge beim Gläubiger eine Haftungsinanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG zu erfolgen hat (Az. VIII R 14/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 Euro fingiert werde, überlagere die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet werde.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG greife, entstünde die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass das Finanzamt die Klägerin für die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auf die Ausschüttung im Wege des Nacherhebungsbescheids in Anspruch nehmen kann. Wenn der Einbehalt, die Abführung und/oder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer für einen abzugspflichtigen Kapitalertrag unterblieben, gehe § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG von einem schuldhaften Verhalten mit der Möglichkeit zur Exkulpation aus. Die Klägerin habe die gesetzliche Verschuldensvermutung jedoch nicht widerlegt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 13:24:05 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf706cbcc</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kosten der Feuerwehr für Unterstützung bei rettungsdienstlicher Aufgabe sind von Sanitätsorganisation zu erstatten
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         7 A 10018/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10018/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Juli 2016 nahmen Rettungskräfte der Klägerin - einer Sanitätsorganisation - und die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten eine Personenrettung aufgrund eines Schlaganfallsverdachts vor. Dabei kamen drei Feuerwehrleute sowie eine Drehleiter mit (Rettungs-)Korb zum Einsatz. Ausweislich des Einsatzberichts war die Rettung einer Person aus dem ersten Obergeschoss durch Einsatzmittel der Klägerin nicht möglich, sodass diese mittels Drehleiter unterstützt wurde. Der Patient wurde vom ersten Obergeschoss auf den Boden gefahren und an Mitarbeiter der Klägerin übergeben. Für den Feuerwehreinsatz machte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 547,50 Euro geltend. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberverwaltungsgericht hielt - wie die Vorinstanz - den Kostenbescheid für rechtmäßig. Die im Jahr 2016 eingeführte Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern (bzw. wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei der Beförderung von kranken, verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen im Rahmen des Rettungsdienstes anfordern), begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die gesetzlichen Voraussetzungen des LBKG für eine Kostenanforderung gegenüber der Klägerin lägen hier auch vor. Diese habe die Feuerwehr der Beklagten „zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben“ angefordert. Hier habe der Notfalltransport des Patienten von seiner Wohnung bis zum Rettungswagen mit Hilfe der Feuerwehr der Beklagten durch den Einsatz einer Drehleiter durchgeführt werden müssen, da aufgrund der gesundheitlichen Situation des intubierten und beatmeten Patienten mit Schlaganfallsverdacht ein Transport durch das Treppenhaus mittels Trage oder Tragetuch letztlich aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ohne den gesundheitlichen Zustand des Patienten, der zum Einsatz des Rettungsdienstes geführt habe, hätte keine Notwendigkeit für den Einsatz der Feuerwehr bestanden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:45:24 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf706cbcc</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-poste6c67d4f</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung begrenzt
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         5 A 2.21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Gleichstellungsbeauftragte einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 A 2.21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND), beanstandete die Änderung der verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie des BND durch den beklagten Dienststellenleiter. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A 16-Führungsposition ursprünglich die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung voraus. Mit der angegriffenen Änderung ist vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte für unbegründet. Er blieb auch bei der nächsthöheren Dienststellenleitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Gleichstellungsbeauftragte Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtwidrig gewesen sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Bundesverwaltungsgericht, das im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu entscheiden hat, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen, hat die Klage mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Zwar eröffne das Gesetz (§ 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz) der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben, u. a., wenn diese - wie hier allein in Betracht kommend - "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" verletzt habe. Damit seien allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden seien. Dementsprechend könne die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die hier von der Gleichstellungsbeauftragten im konkreten Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern würden keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten begründen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:39:15 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-poste6c67d4f</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4c3f8ed5</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Überentnahmen bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen auf Einnahmenüberschussrechner?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VIII R 38/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob Überentnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen (Az. VIII R 38/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen könnten auch in Gewinnermittlungszeiträumen gegeben sein, in denen die Entnahmen geringer als die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen des Gewinnermittlungszeitraums seien.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Überentnahmen seien bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt werde.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:30:12 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post4c3f8ed5</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post7cdde01f</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren selbstlos i. S. von § 55 Abs. 1 AO tätig sein
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         V R 37/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 37/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das wissenschaftliche Editieren im Peer-Review-Verfahren, in dem Forschungsergebnisse zur Qualitätssicherung durch unabhängige Gutachter geprüft werden, sei eine eigenständige Förderung der Wissenschaft und Forschung, damit im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere anderer Wissenschaftler, möglichst viele qualitativ hochwertige wissenschaftliche Publikationen veröffentlicht würden und die Fachöffentlichkeit auf die Qualitätskontrolle für die Publikation vertrauen könne.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit jeweils eigenständigen wissenschaftlichen Förderbeiträgen könne auch gemeinschaftlich mit zwei anderen gemeinnützigen, wissenschaftliche Zwecke verfolgenden, ausländischen Körperschaften durchgeführt werden. Die GmbH habe ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:26:32 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post7cdde01f</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post42a98568</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Corona: Nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim muss nicht beschäftigt werden
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         5 SaGa 728/22, 7 SaGa 729/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung (Az. 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die nicht geimpften Mitarbeiter wurden von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten. Die Kläger hatten sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit dem 16. März 2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes, wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger jeweils in Eilverfahren geklagt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Kläger unterlagen in erster und zweiter Instanz. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:23:57 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd88092a5</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bei Schweinespeck als Zutat ist die Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         9 A 517/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 9 A 517/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, u. a. die streitgegenständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden. Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Klägerin unter anderem damit, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lasse beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthalte. Die Verbrauchererwartung beziehe sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, werde auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung werde unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:22:12 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd88092a5</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post0b0be445</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Dienstunfähigkeit eines Beamten - Versetzung in vorzeitigen Ruhestand ohne BEM möglich
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2 LZ 537/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn ein Beamter dienstunfähig ist, kann er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Es muss vorher kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 LZ 537/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein Hauptbrandmeister war von seinem Arbeitgeber dienstunfähig geschrieben worden und daraufhin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Ein sog. Betriebliches Eingliederungsmanagement lehnte der Mann zunächst ab. Ziel des Verfahrens ist es, Arbeitnehmern mit längerer Arbeitsunfähigkeit eine möglichst frühzeitige Rückkehr in ihre Tätigkeit zu ermöglichen. Später verlangte der Kläger wiederum ein solches BEM-Verfahren, worauf sich der Dienstherr aber nicht mehr einließ. Schließlich klagte der Mann gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Seiner Meinung nach hätte vor der Versetzung ein BEM durchgeführt werden müssen - auch wenn er es zuvor abgelehnt hatte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberverwaltungsgericht entschied wie die Vorinstanz, dass die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht rechtswidrig ist. Ein BEM sei dafür keine Voraussetzung. Der Arbeitgeber habe aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens sowie der arbeitsmedizinischen Untersuchung rechtmäßig angenommen, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig sei. Das Beamtenrecht bestimme, dass ein Beamter, der wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig sei, in den Ruhestand versetzt werden könne.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:20:21 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post0b0be445</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd52b4809</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 K 4039/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befasste sich u. a. mit der Frage, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss (Az. 4 K 4039/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an andere Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren. In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht entschied, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat. Die Konzernfinanzierungsgesellschaften seien hier im Streitjahr nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausgeschlossen gewesen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:18:06 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd52b4809</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd727a1f1</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen umsatzsteuerfrei
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 K 119/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ärztliche Heilbehandlungen sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 119/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG seien hier dem Grunde nach in dem von der Klägerin angestrebten Umfang erfüllt. Zunächst sei der Geschäftsführer und Alleingesellschafter als Erbringer der medizinischen Leistungen als approbierter Arzt hinreichend qualifiziert. Auch lägen medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin vor. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Für die Feststellung einer medizinischen Indikation und damit der Qualifikation als Heilbehandlung sei zwar grundsätzlich für jeden Einzelfall eine gesonderte Prüfung vorzunehmen. Gleichwohl seien die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Heilbehandlung teilweise anzunehmen und zwar in dem Umfang, in welchem die Beteiligten im Rahmen ihrer auf das Streitverfahren und das Jahr 2009 begrenzten tatsächlichen Verständigung Einvernehmen darüber erzielt haben, dass die Behandlungen der Klägerin der Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienten und damit einen therapeutischen Zweck hatten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: V R 10/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:14:59 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post55c654d3</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Führerscheinentzug: Hohe Hürden für die Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 L 680/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahrerlaubnisinhaber behauptet, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab (Az. 4 L 680/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogenschnelltests reagierten positiv auf die Stoffgruppe Amphetamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis bestätigte und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig, denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zum Ausschluss der Fahreignung genüge bereits die einmalige Einnahme harter Drogen, wozu Amphetamin gehöre. Der Behauptung des Antragstellers, die Droge sei ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden, könne nicht gefolgt werden. Dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrerlaubnisinhaber heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliege, dass von dem Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt geblieben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben, sei wenig plausibel. Ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass diesem bereits in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und ihm deshalb die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt gewesen seien, sei die Behauptung des unbewussten Drogenkonsums nicht glaubhaft, wenn er dies erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle mitteile. Es sei auch unwahrscheinlich, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw heimlich Amphetamin verabreiche und dadurch eine Gefährdung des eigenen Lebens und der eigenen körperlichen Unversehrtheit in Kauf nehme. Angesichts der hohen Amphetaminkonzentration in seinem Blut sowie seiner Ausfallerscheinungen könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Amphetaminkonsum vom Antragsteller unbemerkt geblieben sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:12:37 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post55c654d3</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post512dff05</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Corona-Sonderzahlung für Lehrer als Erschwerniszulage unpfändbar
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         11 T 23/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Corona-Sonderzahlung an Lehrer kann als unpfändbare Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO zu werten sein. Denn eine Erschwernis liegt auch bei psychischen und physischen Belastungen vor. So entschied das Landgericht Hannover (Az. 11 T 23/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im März 2022 erhielt eine Lehrerin in Niedersachsen eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob diese Zahlung pfändungsfrei gestellt werden kann. Über das Vermögen der Lehrerin war das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Hannover verneinte die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung mit der Begründung, dass die Lehrerin keine besondere Erschwernis habe darlegen können. Gegen diese Entscheidung legte die Lehrerin Beschwerde ein. Sie führte an, seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 stets in Präsenz unterrichtet zu haben und dass sie dadurch dauerhaft der Gefahr einer Infektion ausgesetzt gewesen sei, ohne dass es zu der Zeit eine wirksame Medikation bei einer Corona-Erkrankung oder eine Impfmöglichkeit gegeben habe. Sie habe zudem die Abstandsregeln, Hygienevorschriften und die Maskenpflicht beachten müssen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Die Corona-Sonderzahlung sei als unpfändbare Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO einzustufen. Gesundheitliche Erschwernisse könnten sich auch aus psychischen und physischen Belastungen ergeben, die während einer Pandemie entstehen. Durch eine Corona-Sonderzahlung sollten Arbeitnehmer eine Anerkennung für ihre Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Pandemie erhalten. Würde man die Sonderzahlung nicht pfändungsfrei stellen, stünde diese in den Grenzen der Pfändbarkeit für das Arbeitseinkommen den Gläubigern und nicht den Beschäftigten selbst zur Verfügung. Der Zweck der Sonderzahlung wäre verfehlt. Die Arbeitsleistung der Lehrerin sei hier auch mit besonderen Belastungen verbunden gewesen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:10:44 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post558a07a8</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Verdeckte Bareinlagen bei einer GmbH - Keine Hinzuschätzungen wegen unklarer Mittelherkunft
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         10 K 261/17
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 261/17).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe. Allerdings habe dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:07:23 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post1d2780a8</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bei Kenntnis des Finanzamts durch Lohnsteuerbescheinigungen keine Steuerhinterziehung
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 K 135/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Es liegt kein objektiver Verkürzungstatbestand vor, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 135/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Da bis einschließlich 2008 lediglich der Ehemann Arbeitslohn bezog, hatte das Finanzamt den Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Ab 2009 erzielte auch die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bei den Klägern nach den Steuerklassen III und V. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts unter der Steuernummer der Kläger erfasst. Da der Fall dennoch weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, forderte das Finanzamt die Kläger zunächst nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf und die Kläger gaben auch keine Erklärungen ab. Nachdem dem Finanzamt aufgefallen war, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorlagen, erließ es im Jahr 2018 für die Streitjahre 2009 und 2010 Schätzungsbescheide. Hiergegen machten die Kläger geltend, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer verlängerten Festsetzungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung aus. Die Datenverarbeitungsprogramme der Finanzverwaltung hätten es in den Streitjahren noch nicht ermöglicht, aufgrund der übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen auf das Vorliegen einer Pflichtveranlagung zu schließen. Eine manuelle Überprüfung sei aufgrund der Vielzahl der Fälle tatsächlich unmöglich gewesen. Im Übrigen hätten es die Kläger vorsätzlich unterlassen, Einkommensteuererklärungen abzugeben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht gab jedoch den Klägern Recht. Bei Erlass der Bescheide im Jahr 2018 sei für die Streitjahre 2009 und 2010 die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen gewesen. Die Frist habe sich nicht auf zehn bzw. fünf Jahre verlängert, weil bereits objektiv weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege. Die Voraussetzung der Unterlassungsvariante, dass der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasse, sei nicht gegeben. Die Finanzbehörde könne nur über solche Umstände in Unkenntnis gelassen werden, über die sie nicht bereits informiert sei. Diese Auffassung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und sei auch vom Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich der Sicherung des Steueraufkommens, gedeckt. Das Steueraufkommen sei nicht gefährdet, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über alle wesentlichen Umstände informiert seien.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Kläger seien zwar verpflichtet gewesen, Einkommensteuererklärungen einzureichen, weil sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den Steuerklassen III und V lohnversteuert wurde. Allein die Verletzung von Erklärungspflichten reiche aber nicht aus, um den objektiven Verkürzungstatbestand zu verwirklichen, denn die Erfüllung von steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten sei nicht von § 370 AO geschützt. Dem Finanzamt seien aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die unter der Steuernummer der Kläger gespeichert waren, vielmehr alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Dass es diese Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zur Prüfung einer Pflichtveranlagung herangezogen habe, ändere an dieser Kenntnis nichts.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VI R 14/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 12:04:13 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post809f18a8</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer - Tragen eines „Niqab“ nicht erlaubt
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         IV-2 RBs 73/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das gemäß § 23 Abs. 4 StVO geltende Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer gilt auch für eine Muslima. Sie ist daher nicht berechtigt, als Führerin eines Pkw einen Niqab zu tragen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. IV-2 RBs 73/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Muslima wurde von einem Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zu einer Geldbuße in Höhe von 66 Euro verurteilt, weil sie als Führerin eines Pkw einen Niqab trug. Dabei handelt es sich um eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Muslima. Sie fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht hielt die Entscheidung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Die Betroffene habe vorsätzlich gegen das aus § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebene Gesichtsverhüllungsverbot verstoßen. Durch das Verbot werde auch niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert. Es liege allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung vor, sollte sich die Betroffene wegen des für sie als verbindlich angesehenen Vollverschleierungsgebots dazu entschließen, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zukünftig zu verzichten. Die mittelbare Beeinträchtigung der Religionsfreiheit sei gerechtfertigt. Das Gesichtsverhüllungsverbot diene in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Zudem komme dem Verbot eine präventive Schutzfunktion zu. Denn wer damit rechnen müsse, identifiziert zu werden, werde sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnehme. Das Verhüllungsverbot diene damit der Sicherheit des Straßenverkehrs und hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:54:53 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postae2988a0</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bei Faxübermittlung durch Rechtsanwalt Frist nicht mehr gewahrt
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         26 W 4/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat daher die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen (Az. 26 W 4/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde könne diese Frist nicht wahren. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). Die Einreichung als elektronisches Dokument stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:52:36 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post7c93e1b7</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Rente aus berufsständischem Versorgungswerk als „Folgerente“?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         5 K 46/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine aus einem berufsständischen Versorgungswerk bezogene Rente ist in Bezug auf die bereits in einem früheren Jahr begonnene gesetzliche Rente keine "Folgerente" i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Der Sinn und Zweck dieser Norm bestehe nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus tätig zu sein. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 5 K 46/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Beteiligten stritten um die Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer. Der 1947 geborene Kläger war bereits seit vielen Jahren als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Zunächst zahlte er als freiwilliges (Pflicht-)Mitglied Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, da zu der Zeit in Hamburg kein berufsständisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte existierte. Nachdem der Kläger in der Folgezeit zum vereidigten Buchprüfer bestellt wurde, trat er in das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ein und zahlte nunmehr dort Beiträge zur Altersvorsorge. Von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde er ab dem Beitritt zum Versorgungswerk befreit. Nach Überschreiten der Altersgrenze wird dem Kläger seit April 2012 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Entsprechend § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) Satz 3 EStG unterwarf der Beklagte die Renteneinkünfte einem Besteuerungsanteil von 64 % (Jahr des Rentenbeginns 2012). Bei dieser Rente handelt es sich um die reguläre Altersrente und nicht etwa um eine Teilrente. Ebenfalls ab dem Überschreiten der Altersgrenze im Jahr 2012 hätte es dem Kläger freigestanden, auch die Rente aus dem Versorgungswerk in Anspruch zu nehmen. Da jedoch auch die Möglichkeit bestand, einen späteren Rentenbeginn zu wählen und in der Zwischenzeit weitere Beiträge zu leisten, wodurch sich die Rente auf Dauer erhöhte, nahm der Kläger diese Rente erst ab März 2017 in Anspruch und erhielt sodann neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente aus dem Versorgungswerk.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht vertrat die Ansicht, für die von dem Kläger ab dem Jahr 2017 bezogene Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer habe der Beklagte zu Recht einen Besteuerungsanteil in Höhe von 74 % zugrunde gelegt. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) Satz 3 EStG bemesse sich der der Besteuerung unterliegende Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns. Dieses war das Jahr 2017. Für dieses Jahr sehe die in der genannten Norm enthaltene Tabelle den vom Beklagten angewandten Besteuerungsanteil vor. Es liege auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:50:03 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd3a21915</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2 K 55/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger wendete sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Der Kläger war im Streitjahr als Selbstständiger tätig. Seinen Gewinn ermittelte er mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind (Az. 2 K 55/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Zusammen zu veranlagende Ehegatten seien im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger zu behandeln. Wenn beim einen Ehegatten der Anlass für die Änderung des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler i. S. d. § 177 AO vorliege, dessen Korrektur zu einem in der Höhe der Steuer gegenläufigen Ergebnis führe, sei der Fehler zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:48:12 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postd3a21915</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post24786d9e</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Untersagung von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung - Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         142 C 1633/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Amtsgericht München untersagte einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n) (Az. 142 C 1633/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
           
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er u. a. für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut elektronische Post der Beklagten, mit der diese für den Abschuss eines 12-monatigen Abos warb. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, erhob er Klage. Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei wirksam. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen. Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben könne.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht gab dem Kläger Recht. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. Die Verwendung von elektronischer Post für Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dieses schütze den Bereich privater Lebensgestaltung und gebe dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folge ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme könne aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Beklagte stelle nicht in Abrede, dass die von ihr unstreitig nach dem Widerspruch des Klägers übersandten E-Mails Werbung enthalten. Nach dem Widerspruch des Klägers war das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers erkennbar war. Nicht nachvollziehbar sei der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung sei an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliege allein der Beklagten und könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:45:23 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post24786d9e</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postc6ffdfa1</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Widerspruch gegen Straßen-Umbenennung nur von Anwohnern
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         1 K 88/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nur Anwohner können sich im Land Berlin gegen die Umbenennung einer Straße wehren. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage eines Mannes ab, der sich mit einem Widerspruch gegen die beabsichtigte Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin-Mitte gewandt hatte, ohne dort zu wohnen. Die Widerspruchsgebühr sei rechtmäßig (Az. 1 K 88/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der in Berlin-Lichtenberg wohnende Kläger wandte sich gegen die Entscheidung des Bezirksamts Mitte von Berlin, die Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo Straße umzubenennen. Das Bezirksamt wies den Widerspruch zurück und erhob eine Gebühr in Höhe von 148,27 Euro.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht wies die Klage ab. Hinsichtlich der Umbenennung der Mohrenstraße fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis. Straßenumbenennungen unterlägen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliege. Eine solche Verletzung könne insoweit lediglich durch Anwohner der von der Umbenennung betroffenen Straße geltend gemacht werden. Da der Kläger kein Anwohner sei, scheide die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten von vornherein aus. Die Widerspruchsgebühr sei rechtmäßig erhoben worden. Widerspruchsverfahren im Land Berlin seien grundsätzlich gebührenpflichtig. Die festgesetzte Höhe halte sich in dem vom Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmen von 36,79 bis 741,37 Euro. Sie entspreche 20 % des Höchstbetrages und verstoße damit nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dabei habe die Behörde einerseits die Vielzahl der eingelegten Widersprüche und andererseits die hohe Bedeutung der Sache und den hiermit verbundenen gesteigerten Arbeitsaufwand berücksichtigen dürfen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:40:22 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Gewinne aus dem Tausch von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebs - Übertragung auf erworbene Grundstücke?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         13 K 3457/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Gewinne aus dem Tausch von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebs nach §§ 6c, 6b EStG auf die erworbenen Grundstücke übertragen werden können (Az. 13 K 3457/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gem. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige, die Grund und Boden oder Gebäude veräußern, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Gem. § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG sei der Abzug zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden sei (Nr. 1), oder von Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden sei (Nr. 3). Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG sei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteige, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert sei der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 EStG anzusetzen sei. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Voraussetzung für die Anwendung des § 6b Abs. 1 EStG sei, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (Nr. 2), die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören (Nr. 3), der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt (Nr. 4) und dass der Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG in der Buchführung verfolgt werden kann (Nr. 5). Der Abzug führe zu einer entsprechenden Gewinnminderung. § 6b EStG sei entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:37:11 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf0f31441</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bedeutung der erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Von einer erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht spricht der Gesetzgeber dann, wenn deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz aus Deutschland in das Ausland verlegen oder als „Weltenbummler“ keinen anderen Wohnsitz begründen und seitdem noch keine 5 Jahre vergangen sind (bei Wegzug in die USA sogar 10 Jahre!). Das gilt auch dann, wenn die Person daneben noch eine andere Staatsangehörigkeit hat. Auch bei einer durch Schenkung oder Erbfall bedachten Person gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Damit führt diese Art der Steuerpflicht bei den betroffenen Personen zur Besteuerung wie bei Inländern. 
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Neben der deutschen Steuer auf eine Erbschaft/Schenkung wird in der Regel auch eine Steuer im Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers bzw. der Erwerber anfallen. Soweit bei einem Erwerber nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Minderung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zur Anwendung kommt - trifft nur für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und die USA zu -, kann nur die auf das Auslandsvermögen anfallende Steuer gem. § 21 Abs. 1 ErbStG anteilig angerechnet werden. Diese Anrechnung bezieht sich aber nur auf das Auslandsvermögen i. S. von § 121 BewG.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht kann dadurch vermieden werden, dass der Schenker/Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem steuerpflichtigen Ereignis (Schenkung oder Erbanfall) aufgibt. Das hat aber selbstverständlich über den Steuerfall hinausgehende Auswirkungen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:33:57 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postc9188c56</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Wahl eines Betriebsrates: Verfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstandes
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         5 BV 20/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird gemäß der gesetzlichen Regelung der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Wenn trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt, bestellt ihn das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat auf einen entsprechenden Antrag von vier Arbeitnehmern der Regionalgesellschaft eines Discounters mit Sitz in Dormagen einen Wahlvorstand bestehend aus drei Arbeitnehmern eingesetzt und zwei weitere Arbeitnehmer zu Ersatzmitgliedern bestellt (Az. 5 BV 20/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung sei allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14.04.2022 und 16.08.2022 ein Wahlvorstand unstreitig nicht gewählt worden sei. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert sei, spielten für die gerichtliche Entscheidung hingegen keine Rolle.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:31:19 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-poste38f99ca</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Aufnahme zumutbarer Arbeit unterlassen - Kein Anspruch auf Wohngeld
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         21 K 170/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 21 K 170/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der 1959 geborene Kläger begehrt die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch. Als Mieter bewohnt er alleine ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 m2 Wohnfläche und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht hielt die Entscheidung der Behörde für rechtmäßig. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge. So liege der Fall hier. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das Begehren des Klägers als unangemessen und sozialwidrig dar. Denn er sei in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung noch ohne Weiteres möglich und zumutbar sei; ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung habe er nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien nichtssagend gewesen, und ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer Verwendung in Berlin zu erkunden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 11:02:00 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post39f69363</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Betriebsnahe Kindergärten: Gemeinnützigkeit fehlt bei Förderung abgeschlossener Personenkreise
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         V R 1/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. So entschied der Bundesfinanzhof bzgl. der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit (Az. V R 1/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Klägerin schloss mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben. Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken. Sie fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auch der Bundesfinanzhof versagte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon sei nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen habe und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstelle und die Allgemeinheit repräsentiere. Daran fehle es bei der Klägerin. Denn sie fördere nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen sei. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin habe es nicht gegeben. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:59:08 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post39f69363</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post83449b23</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Zur Leistungsbeschreibung in Rechnungen über Leistungen im Bereich der Haus- und Wohnungsverwaltung
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         15 K 2561/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Münster hat zur Leistungsbeschreibung in Rechnungen über Leistungen im Bereich der Haus- und Wohnungsverwaltung Stellung genommen (Az. 15 K 2561/18). 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach dem Umsatzsteuergesetz könne ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitze. Die Rechnung müsse u. a. eine fortlaufende Rechnungsnummer und eine Leistungsbeschreibung enthalten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die in einer Rechnung enthaltenen Angaben zur Leistungsbeschreibung müssten es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren, damit die Rechnung als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne angesehen werden könne. Das erfordere zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung müsse es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden sei, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Infolgedessen fehle es nur dann an einer Leistungsbeschreibung, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend seien, sich mithin aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall hinderten die Leistungsbeschreibung und die gänzlich fehlende Angabe einer Rechnungsnummer den sicheren Nachweis der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen nicht. Es bestünden nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher von der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin in den Streitjahren die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen der "Hausverwaltung O." für Zwecke ihres Unternehmens bezogen habe und es sich bei den dort ausgewiesenen Steuerbeträgen um eine gesetzlich geschuldete Steuer handele. Zwar enthielten die Ursprungsrechnungen keinerlei Angaben zu den von O. in den einzelnen Monaten konkret erbrachten Tätigkeiten. Allerdings rechne O. für seine "Tätigkeiten vereinbarungsgemäß monatlich" unter dem Briefkopf "Hausverwaltung  O." ab. Die der Rechnungsstellung zugrunde liegende Leistung werde hiermit in groben Zügen als Leistung der Hausverwaltung entsprechend einer zwischen den Beteiligten des Leistungsverhältnisses bestehenden Vereinbarung beschrieben. Diese Leistungsbezeichnung sei im vorliegenden Zusammenhang und mit Blick auf die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen, die diese Vereinbarung umfassen, für Zwecke der Gewährung des Vorsteuerabzugs hinreichend. Diese Vereinbarung musste nicht in der Rechnung eindeutig für Dritte erkennbar bezeichnet werden. Wenn man eine solche Bezeichnung fordern würde, liefe dies darauf hinaus, den sicheren Nachweis unabhängig von den sonst zur Verfügung stehenden Informationen an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung zu knüpfen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:54:06 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post262a6007</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstand bei Betriebsratswahl
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         23 SaGa 1521/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn im Unternehmen Wahlen für einen Betriebsrat stattfinden sollen, ist der Wahlvorstand für die Organisation und Durchführung zuständig. Die Mitglieder des Gremiums haben einen besonderen Kündigungsschutz. So muss für die Kündigung eines Wahlvorstands eine Zustimmung des Betriebsrats oder eines Gerichts vorliegen, anderenfalls muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hin (Az. 23 SaGa 1521/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein Kurierdienst hatte einem Fahrer außerordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Mann machte im Eilverfahren geltend, er müsse weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht gab dem Kläger Recht, er müsse weiter beschäftigt werden. Es liege eine offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vor. Der Arbeitnehmer sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen. Daher bestehe besonderer Kündigungsschutz. Die für eine Kündigung erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmung liege nicht vor. Daher bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:52:09 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post9dea8d84</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Schriftzug auf Hoodie wird nicht als Herkunftshinweis verstanden
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         6 U 40/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt und wies die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurück (Az. 6 U 40/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Parteien stritten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u. a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit sog. Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin. Der Kläger nahm die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoodie sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:50:24 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Besteuerung barer Zuzahlungen an inländischen Privatanleger bei Verschmelzung US-amerikanischer Kapitalgesellschaften
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VIII R 44/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat bzgl. des Abzugs von Anschaffungskosten bei Barabfindungen im Zuge eines Aktientauschs Stellung genommen, ob eine Barabfindung, die bei einem zusätzlich zu den übernommenen Anteilen als Gegenleistung gezahlt wird, in voller Höhe als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt (Az. VIII R 44/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft finde § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der gesamte Vorgang sei danach als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns richte sich somit im Wesentlichen nach dem Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:46:03 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post6b9bd0c2</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kein Werbungskostenabzugsverbot bei der Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführerin für Lohnsteuer, die auf ihren Arbeitslohn entfällt
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VI R 19/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen, die einer Arbeitnehmerin dadurch entstanden sind, dass sie als ehemalige Geschäftsführerin für nicht abgeführte, sie selbst betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde, als Werbungskosten abzugsfähig sind oder dem Abzugsverbot unterliegen (Az. VI R 19/20). 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Inhaftungnahme der Klägerin stand hier in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin der GmbH. Das "auslösende Moment" für die von der Klägerin auf die Haftungsschulden getätigten Aufwendungen lag folglich im Bereich der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Die Aufwendungen standen damit in objektivem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Sie dienten auch subjektiv der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, da diese mit den Aufwendungen Schulden tilgen wollte, die sie als angestellte Geschäftsführerin der GmbH getroffen hatte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs seien Aufwendungen einer angestellten Geschäftsführerin zur Tilgung von Haftungsschulden auch insoweit als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruhe, die auf den Arbeitslohn der Geschäftsführerin entfalle. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG stehe dem nicht entgegen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:43:21 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post35e0590a</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung ist rentenversicherungspflichtig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         L 3 R 560/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität mit Rechtsanwaltszulassung unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 560/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall war die Klägerin als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Das Sozialgericht Köln wies ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage ab.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Im Streitfall könne für die Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nach Auffassung der Richter nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Des Weiteren scheide eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:40:30 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post35e0590a</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf7d06ce6</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Hochzeitsfeier wegen Corona abgesagt - Kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         91 C 3017/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn wegen einer Virus-Pandemie eine Hochzeitsfeier abgesagt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, wenn die Feier nachgeholt werden kann. So entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az. 91 C 3017/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Juli 2020 sollte in einer Event-Location eine Hochzeitsfeier mitsamt der standesamtlichen Trauung stattfinden. Als Anzahlung wurde ein Betrag in Höhe von 933 Euro geleistet. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Hochzeitfeier zunächst auf Mai 2021 verlegt und schließlich wegen der angeordneten Beschränkungen abgesagt. Das Hochzeitspaar beanspruchte nunmehr die Rückzahlung der Anzahlung. Da die Betreiberin der Event-Location dies ablehnte, erhob das Paar Klage.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht wies die Klage ab. Das Paar habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung. Ein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit (§§ 326, 275 BGB) habe nicht bestanden, denn die Durchführung der Hochzeitsfeier in den Räumen der Beklagten sei weiterhin möglich gewesen. Etwas anderes könne gelten, wenn die Hochzeit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der standesamtlichen Trauung gefeiert werden sollte und letztere bereits stattgefunden hätte. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Rücktrittsrecht ergebe sich auch nicht aus der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 BGB). Denn der Anspruch auf Rücktritt bestehe nur, wenn eine andere Form der Vertragsanpassung unmöglich oder unzumutbar sei. Es wäre den Klägern aber eine Vertragsanpassung für einen neuen Termin zur Hochzeitsfeier zumutbar gewesen. Aufgrund der vereinbarten Bewirtung der Kläger und der Gäste, ergäben sich werkvertragliche Elemente. Daher stünde den Klägern das Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu. Die Beklagte könne dann aber gemäß § 648 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs geltend machen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:38:20 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post8681747e</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung für Berechnung der Gesamtkosten eines Leasingfahrzeugs
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VIII R 26/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Unbilligkeit darin liegt, dass bei der Deckelung des nach der 1 %-Methode ermittelten Entnahmewerts für die private Fahrzeugnutzung auf die tatsächlichen Kosten bei einem Überschussrechner nicht allein auf die in den Streitjahren abgeflossenen Fahrzeugkosten abgestellt, sondern zusätzlich der rechnerisch auf die Streitjahre entfallende Anteil der in einem früheren Veranlagungszeitraum für das Fahrzeug geleisteten Leasingsonderzahlung berücksichtigt wird (Az. VIII R 26/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Es sei lt. Bundesfinanzhof nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung (BMF-Schreiben vom 18.11.2009) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt werde, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ermittle. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der in Anwendung der 1 %-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme habe hier den Betrag der Gesamtkosten des Kfz im jeweiligen Streitjahr nicht überschritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Deckelung des aufgrund der 1 %-Regelung ermittelten Entnahmewerts nach Maßgabe des BMF-Schreibens lägen im Streitfall daher nicht vor.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:36:09 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post66fc168e</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz durch die Post für Besteuerungszeiträume ab 01.01.2018 zulässig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         VI R 37/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 i. d. F. des Protokolls vom 27.05.2010 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift nicht die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens umfasst und ob daher ab dem 01.01.2017 ein Steuerbescheid unmittelbar durch die Post an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen zugestellt werden durfte und damit ab diesem Zeitpunkt eine öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG nicht mehr zulässig war (Az. VI R 37/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sei eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässig.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre dem Kläger nicht wirksam durch öffentliche Bekanntgabe bekanntgegeben wurden. Eine Zustellung der Steuerbescheide an den in der Schweiz ansässigen Kläger konnte das Finanzamt im Jahr 2017, anders als das Finanzgericht meint, auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens unmittelbar durch die Post vornehmen lassen. Denn auch diese Art der Zustellung war nach Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens erst für Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018 zulässig.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:28:28 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post54fa3c27</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kein Schmerzensgeld wegen zu hoher Temperaturen im Flugzeug aufgrund ausgefallener Klimaanlage
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2-24 S 16/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass eine Fluggesellschaft nach der Flugastrechteverordnung zwar verpflichtet ist, eine Entschädigung für eine mehrstündige Verspätung zu zahlen, darüber hinaus jedoch kein Schmerzensgeld wegen zu hoher Temperaturen im Flugzeug aufgrund ausgefallener Klimaanlage zahlen muss, wenn keine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Fluggastes vorliegt (Az. 2-24 S 16/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Kläger, eine dreiköpfige Familie mit zweijähriger Tochter, wollten mit der beklagten Fluggesellschaft von Brindisi nach Frankfurt am Main fliegen. Die geplante Abflugzeit war 10:55 Uhr, aber aufgrund einer Verspätung betraten die Kläger erst um 14:11 Uhr das Flugzeug. Im Flugzeug herrschten hohe Temperaturen, weil die Klimaanlage defekt war. Um 14:56 Uhr teilte der Pilot mit, dass der Flug eine Viertelstunde später starten wird. Die Crew weigerte sich, die Türen zu öffnen und nachdem einige Passagiere die Polizei informiert hatten, kehrte das Flugzeug zum Terminal zurück. Den zwischenzeitlich ausgestiegenen Passagieren wurde mitgeteilt, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Ihnen wurde es freigestellt, gleichwohl mitzufliegen. Als der Abflug für 16:30 Uhr angekündigt wurde, bestiegen die Kläger erneut das Flugzeug. Darin war es immer noch sehr heiß. Das Flugzeug startete um 17:20 Uhr und landete um 19:22 Uhr, mehr als sechs Stunden später als vereinbart. Die beklagte Fluggesellschaft erkannte für jedes Familienmitglied 250 Euro Entschädigung nach der sog. Fluggastrechteverordnung an. Darüber hinaus haben die Kläger ein Schmerzensgeld von 650 Euro pro Person verlangt, denn im Flugzeug habe eine Temperatur von über 50 Grad geherrscht und die Atemluft sei schlecht gewesen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht hat ein Recht der Kläger auf ein weiteres Schmerzensgeld verneint. Ein Schmerzensgeld setze eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Eine Gefährdung reiche nach dem Gesetz dafür nicht. Die Kläger hätten nicht beweisen können, dass sie Kreislaufprobleme und Kopfschmerzen im Ausmaß einer Gesundheitsverletzung gehabt hätten. Ein Schmerzensgeld wegen eines Freiheitsentzuges scheitere schon daran, dass die Kläger erklärt hätten, gar nicht aussteigen, sondern losfliegen zu wollen und deswegen nach der Rückkehr zum Terminal erneut das Flugzeug bestiegen hätten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:26:17 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post54fa3c27</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postc443a244</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Geringe Körpergröße ist keine „Krankheit“ - Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Operation
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         L 16 KR 183/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine geringe Körpergröße keine Krankheit im Rechtssinne ist. Die Krankenkasse muss die Kosten für eine operative Beinverlängerung nicht übernehmen. (Az. L 16 KR 183/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Geklagt hatte eine junge Frau, die nach Abschluss des Wachstums nur eine Körpergröße von knapp 1,50 m erreicht hatte. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung. Dafür sollten Ober- bzw. Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem implantiert werden, das Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt. Zur Begründung führte die Frau aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei auch in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Ihr Traum sei eine Größe von 1,60 m bis 1,65 m. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da eine geringe Körpergröße nicht als Krankheit zu bewerten sei, die einen Leistungsanspruch auslöse. Demgegenüber hielt die Frau ihre Körpergröße für krankheitswertig, da nur 3 % der Frauen so klein seien. Außerdem hätten jedenfalls die psychischen Auswirkungen sehr wohl Krankheitswert. Im Alltag werde sie behindert durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränke etc.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht gab jedoch der Krankenkasse Recht. Es stützte sich auf die einhellige Rechtsprechung, wonach bei einer Frau selbst eine Größe von 1,47 m nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten sei. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und ggf. angepasste Wohneinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Denn ansonsten müssten köperverändernde Eingriffe auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn therapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert sei. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Krankenkasse auslösen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:17:43 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post694f5a8c</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Organisation und Durchführung der Jägerprüfung durch gemeinnützigen Verein - Steuerfreier Zweckbetrieb
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         V R 26/20
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur dann als begünstigter Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO angesehen werden kann, wenn die Körperschaft den Zweckbetrieb zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unbedingt und unmittelbar benötigt und ob die Durchführung und Abnahme von Jägerprüfungen durch einen gemeinnützigen Verein, zu dessen Vereinszweck u. a. Naturschutz und Landschaftspflege durch Hege und Pflege von Wild gehört, einen Zweckbetrieb darstellt (Az. V R 26/20).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs begründe ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung sei keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers diente in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Das Finanzgericht habe diese Voraussetzung zu Recht mit der Begründung bejaht, dass Jäger zur Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten notwendig seien und es ohne die Organisation und Abnahme der Jägerprüfung in absehbarer Zeit keine Jäger mehr gebe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers insbesondere durch die "Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt" sowie die "Aus- und Weiterbildung der Mitglieder auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene" verwirklicht werden. Die Ausübung der Jagd, zu der die Pflicht zur Hege gehöre, sei den Jägern vorbehalten, die hierzu über einen Jagdschein verfügen müssen. Diese Bindung des Jagdrechts an die Pflicht zur Hege und die strenge Reglementierung der Jagdausübung begründeten eine dem Gemeinwohl verpflichtete naturschützende Tätigkeit. Die Aktivitäten des Klägers zur Organisation und Durchführung der Jägerprüfung dienen damit untrennbar der Verfolgung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:16:03 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post2e22c2a0</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kosten für Kassenprüfer als Massekosten im Insolvenzverfahren - Vorsteuerabzug möglich
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         V R 18/19
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, wer Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss in Auftrag gegebenen Kassenprüfung ist und wem der Vorsteuerabzug aus den Leistungen des Kassenprüfers bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zusteht und ob der Kläger als Insolvenzverwalter Umsatzsteuern, die ihm für seine Tätigkeiten im Rahmen der vom Gläubigerausschuss in Auftrag gegebenen Kassenprüfungen in Rechnung gestellt worden sind, als Vorsteuern geltend machen kann (Az. V R 18/19).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sei von einer unmittelbaren Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse jedenfalls dann auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden sei, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn ein sachverständiger Dritter durch den Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt werde, seien die Kosten der Prüfung Masseverbindlichkeiten, da sie i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Masse verursacht werden. Das Finanzgericht habe hier zu Recht entschieden, dass sich der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch unmittelbar zwischen dem Kassenprüfer und der durch den Insolvenzverwalter vertretenen Insolvenzmasse vollzogen habe, sodass dieser der Vorsteuerabzug aus den Prüfungsleistungen zustehe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:14:35 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post6281f84f</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Ferienclub ohne Strandzugang, Pool, Wellness, Tennis oder Bistro in der Corona-Pandemie
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2-24 S 119/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht Frankfurt entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass die Schließungen und Einschränkungen in einem Ferienclub während der Reisezeit Reisemängel darstellen und zur Minderung des Reisepreises berechtigen. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem sog. allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern sie beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters (Az. 2-24 S 119/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall buchte der Kläger für seine Ehefrau und sich Anfang März 2020 eine Reise in einen Club der Beklagten nach Fuerteventura inklusive Flug ab Stuttgart für die Zeit vom 14.03.2020 bis 28.03.2020 in Höhe von 3.600 Euro. Wegen der Corona-Pandemie wurden behördliche Anordnungen erlassen, aufgrund derer im Club ab dem zweiten Reisetag der Strandzugang geschlossen wurde, tags darauf der Wellnessbereich, danach die Poolanlage und schließlich auch die Tennisplätze und das clubeigene Bistro. Außerdem ging das Hotelmanagement ab dem 16.03.2020 dazu über, die Anlage zu renovieren. Es kam zu erheblichem Baulärm und vor dem Bungalow der Eheleute wurde zudem ein Materialumschlagplatz angelegt, von dem ebenfalls großer Lärm ausging. Gegenüber der Reiseleitung vor Ort rügte der Kläger den Baulärm, das Fehlen des Meerzugangs und die Sperrung des Wellnessbereichs. Am 20.03.2020 teilte die Beklagte dann mit, dass die Reise ab dem 21.03.2020 abgebrochen werde. Die Eheleute wurden auf einem Flug nach Frankfurt anstelle nach Stuttgart zurück nach Deutschland gebracht und zwar in der Economy-Class und nicht in der ursprünglich gebuchten Premium Economy-Class. Aufgrund von Reisemängeln verlangte der Kläger eine Minderung des Reisepreises und zwar umgerechnet auf die betroffenen Tage je 20 % des Tagespreises für den gesperrten Meerzugang und die Schließung des Wellnessbereichs, für die Poolsperre und die geschlossenen Tennisplätze je 10 %, für den Lärm und die geschlossene Snackbar je 5 %, weiter 10 % für die Herabstufung in die Economy-Class sowie 5 % für die Beförderung nach Frankfurt statt nach Stuttgart. Ab dem 21.03.2020 verlangte er den Reisepreis für die nicht erfolgten Reisetage vollständig zurück. Die Beklagte bot ihm Gutscheine an, welche der Kläger ablehnte.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht bejahte die Klageforderung überwiegend. Nach Auffassung der Richter stellten die Schließungen und Einschränkungen im Club der Beklagten Reisemängel dar und berechtigten zur Minderung in geltend gemachter Höhe, denn die Einschränkungen aufgrund der Pandemie sind nicht dem sog. allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern sie betreffen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters. Wenn der Veranstalter bestimmte Nutzungsmöglichkeiten verspreche, trage er die Gefahr des Gelingens der Pauschalreise und nicht der Reisende. Für die verlorenen Urlaubstage nach Abbruch der Reise schulde die Beklagte außerdem vollen Ersatz. Mangels Abhilfemöglichkeiten sei es unerheblich, ob der Kläger neben dem Baulärm auch alle coronabedingten Einschränkungen vor Ort gerügt habe - der Veranstalter hätte ohnehin nicht abhelfen können. Anders sei es bezüglich des „Downgrades“ auf dem Rückflug in die Economy-Class: der Kläger habe nicht dargetan, dass die Beklagte ein Umsetzen oder eine Umbuchung tatsächlich abgelehnt habe, sodass dafür keine Minderung verlangt werden könne.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:12:32 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-posta87f2f55</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Vorrang bei Boarding und Deboarding von Personen mit eingeschränkter Mobilität - Anspruch auf Schadenersatz wegen verpasstem Anschlussflug
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2-24 S 173/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Fluggesellschaft nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen Vorrang bei der Beförderung einzuräumen - das gilt sowohl beim Ein- als auch beim Aussteigen (Az. 2-24 S 173/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall buchten die klagenden Eheleute bei einem Vermittler im Internet einen Flug von Frankfurt nach St. Petersburg mit Zwischenstopp in Budapest. Die planmäßige Umsteigezeit in Budapest betrug 45 Minuten. Weil der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen war, durfte er in Budapest erst nach allen anderen Passagieren aussteigen. Deshalb verpassten die Eheleute ihren Anschlussflug und mussten für 227,27 Euro pro Person ein Ticket für einen Weiterflug nach St. Petersburg erwerben. Von der beklagten Fluggesellschaft verlangten sie u. a. Ersatz dieser Kosten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht entschied, dass den Klägern eine Erstattung der Kosten für die Anschlusstickets von Budapest nach St. Peterburg zustehe. Auch wenn kein Rollstuhlbegleitservice gebucht worden sei, wäre die beklagte Fluggesellschaft verpflichtet gewesen, den Kläger zu unterstützen. Nach der Fluggastrechteverordnung müsse ein Luftfahrtunternehmen einer Person mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen - wie beispielsweise auch Kindern - Vorrang bei der Beförderung einräumen. Dies betreffe nicht nur das Boarding, sondern auch das Deboarding (Ausstieg). Wenn der betreffende Fluggast ein besonderes Interesse daran habe, müsse das Luftfahrtunternehmen ihn privilegiert aussteigen lassen, so die Richter. Im Streitfall habe die Fluggesellschaft jedenfalls beim Einstieg des Klägers erkannt, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Außerdem habe eine im Prozess als Zeugin vernommene Flugbegleiterin bestätigt, dass der Kläger vergeblich um einen vorrangigen Ausstieg in Budapest gebeten habe. Des Weiteren träfe die klagenden Eheleute auch kein Mitverschulden, weil sie ihre Umsteigezeit zu knapp bemessen hätten. Auch wenn sie langsamer seien, hätten sie nicht vorhersehen müssen, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten für sie zu kurz sei.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:09:40 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post32aafa4a</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Grundsteuerreform: Land- und Forstwirtschaft in allen Bundesländern nach dem Bundesmodell
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder eine Selbstbewirtschaftung voraus. Auch einzelne (verpachtete) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen.
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Bundesländer die Regelungen des Bundesmodells an. Daraus ergeben sich Änderungen:
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          In den westdeutschen Ländern kommt es durch die gesetzliche Neuregelung zu einer Aufteilung der bestehenden wirtschaftlichen Einheiten. Wohngebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofstelle Wohnzwecken dienen, sind mit ihren zugehörigen Freiflächen ab dem 01.01.2022 dem Bereich des Grundvermögens zuzurechnen. Sie werden aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst und erhalten als eigenständige wirtschaftliche Einheit ein separates Aktenzeichen. In den ostdeutschen Ländern kommt es zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Danach ist nunmehr der Eigentümer des Grundbesitzes zur Erklärungsabgabe verpflichtet und nicht mehr der Nutzer.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:05:13 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post0b52db7a</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten.
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen 10 und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfreibeträgen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge gewährt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. Für Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gewährt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 10:03:38 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post2e859b03</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Stornierung wegen Corona: Keine Entschädigung für Reiseveranstalter bei Absage der Reise
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         2-24 S 243/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Storniert ein Kunde wegen der Corona-Pandemie eine Pauschalreise, die dann von Seiten des Reiseveranstalters ohnehin später abgesagt wird, hat er Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-24 S 243/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich sowie für ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt der Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei. Am 04.03.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen ohnehin später abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis zurück.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht bejahte einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter könne hier keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. außergewöhnlichen Umstände am Zielort vorgelegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand. Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ das Gericht in diesem Fall noch ausdrücklich offen. Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:57:00 GMT</pubDate>
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      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Im Ausland rechtsfähige Familienstiftung kann Ersatzerbschaftsteuerpflicht unterliegen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         3 K 87/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn eine im Ausland rechtsfähige Familienstiftung ihre Geschäftsleitung im Inland hat, unterliegt sie der Erbschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 87/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt der Erbschaftsteuer. Zu diesem Zweck wird fingiert, dass das Vermögen im Abstand von 30 Jahren einer nächsten, aus zwei Kindern bestehenden Generation anfällt. Die Fiktion erfasse zwar nicht alle Stiftungen, sondern nur Familienstiftungen, stelle diesen aber diejenigen Vereine zur Seite, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet sei. Eine nicht rechtsfähige Stiftung unterliege allerdings nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Nur eine rechtsfähige Stiftung könne Träger von eigenem Vermögen sein. Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung hingegen sei zivilrechtlicher Eigentümer des Vermögens der Träger der Stiftung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ob eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen ist, sei anhand des vom Stifter verfolgten Zwecks der Stiftung zu beurteilen, wie er ihn objektiv erkennbar in der Satzung zum Ausdruck gebracht habe. Die Bezeichnung durch den Stifter sowie die Einschätzung der Stiftungsaufsicht seien für die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Wesentlich im Interesse einer Familie errichtet sei eine Stiftung dann, wenn das Wesen der Stiftung nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft darin bestehe, es der Familie zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen - soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich sei - zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen. Auf die tatsächliche Höhe der Ausschüttungen an Familienangehörige bzw. die tatsächliche Nutzung des Stiftungsvermögens durch Familienangehörige komme es nicht an. Entscheidend könne nur sein, ob nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft das Wesen einer Stiftung darin bestehe, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich sei, zu nutzen und die Stiftungserträge aus dem gebundenen Vermögen an sich zu ziehen. Dass den Familien derartige Nutzungs- und Zugriffsmöglichkeiten offenstehen, könne sich allein aus der Natur des Stiftungszwecks oder aber in Verbindung mit dem Einfluss der Familie(n) auf die Geschäftsführung ergeben. Ausreichend sei, wenn die Familienangehörigen in hohem Maße gefördert werden. Eine Ausschließlichkeit der Förderung der Familieninteressen sei hingegen nicht erforderlich. Die Steuerpflicht trete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ein, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland habe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:55:24 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post81ec7515</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Zur Haftung für die „Künstlerabzugsteuer"
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         14 K 5/17
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung ist europarechtskonform. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Vergütungsgläubiger (hier: Künstlerensembles) mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist. Eine Schätzung von Aufwendungen des Vergütungsgläubigers im Haftungsbescheid gemäß § 73g EStDV kommt nicht in Betracht. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 14 K 5/17).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Vergütungsschuldner (hier: die Klägerin) war zur Vermeidung eines eigenen gem. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1994 bestehenden Haftungsrisikos zur Vornahme der Steueranmeldung sowie zum Einbehalt und zur Abführung der Steuerabzugsbeträge nicht nur bereits dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls in Betracht kam, wenn also aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Vergütungsschuldners von der ernstlichen Möglichkeit einer beschränkten Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (hier: Künstlerensembles) ausgegangen werden konnte. Der Vergütungsschuldner sei hierzu vielmehr auch verpflichtet. Wenn die beschränkte Steuerpflicht zweifelhaft sei, sei der Vergütungsgläubiger gehalten, seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen die Höhe der Steuer im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens geltend zu machen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Damit bestand grundsätzlich neben einer Berechtigung die Verpflichtung der Klägerin als Vergütungsschuldnerin zur Vornahme der Steueranmeldung und zum Einbehalt und zur Abführung der Steuerabzugsbeträge auf die an die Künstlerensembles als Vergütungsgläubiger gezahlten Vergütungen für die von der Finanzbehörde aufgeführten Veranstaltungen. Denn aus ihrer Sicht war von einer beschränkten Steuerpflicht auszugehen. Voraussetzung für den Steuerabzug sei das Vorliegen von Einkünften. Das bedeute, dass die vom Vergütungsschuldner an die beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften geleisteten Zahlungen dem dort angeführten Einkünftekatalog unterfallen müssen. Der Tatbestand des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1994 erfasse Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen und unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Dass die Künstler mit den in der Einspruchsentscheidung aufgeführten Veranstaltungen künstlerische Darbietungen im Inland erbrachten, sei unstreitig. Die Steuerpflicht der ausländischen Künstler ergebe sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 EStG 1994. Haftender sei der Schuldner der Vergütungen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:51:38 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post1febbb66</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Minijob-Grenze und Midijob-Grenze steigen ab Oktober 2022
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Minijobberinnen und Minijobber können statt 450 Euro künftig 520 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Die Minijob-Verdienstgrenze wird sich ab dem 1. Oktober 2022 an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren.
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gesetzlicher Mindestlohn erhöht sich
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Zum 1. Oktober 2022 erhöht der Gesetzgeber auf Grund einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro je Zeitstunde.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Minijob-Verdienstgrenze wird angehoben
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Minijob-Verdienstgrenze liegt seit 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Verdienstgrenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst: die Verdienstgrenze orientiert sich künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn. Erhöht sich der Mindestlohn, so steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde erhöht sich die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Achtung: Neuregelungen beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Verdienstgrenze, liegt kein Minijob vor. Gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen sind hiervon ausgenommen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ab dem 1. Oktober 2022 ist das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten noch als gelegentlich.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen. Auf Jahressicht wird ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Verdienstgrenze möglich sein. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf somit 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wird die Minijob-Verdienstgrenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist für diese Kalendermonate dann bei der Krankenkasse und nicht bei der Minijob-Zentrale zu melden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Midijob-Grenze wird auch angehoben
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird mit dem neuen Gesetz ab 1. Oktober 2022 erhöht. Ein sog. Midijob liegt bisher vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Ab 1. Oktober 2022 liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro (Höchstgrenze) verdienen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die nicht die Minijob-Zentrale zuständig ist, sondern die Krankenkassen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Rente: Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach aktuellem Stand bleibt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze i. H. v. 6.300 Euro für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Knappschaftsausgleichsleistung für 2022 unverändert. Mit Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob ab Oktober 2022 sollten Rentner und Rentnerinnen diese bei der Ausübung eines Minijobs beachten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          D. h., ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte zur Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze (6.300 Euro) führen. Dies würde sich rentenschädlich auswirken – bei der Knappschaftsausgleichsleistung würde sogar der Anspruch auf diese Rente entfallen!
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt für 2022 noch eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Dieser Grenzbetrag soll lt. Koalitionsvertrag fortgeschrieben werden. Derzeit werden für das Jahr 2023 Modifikationen der Hinzuverdienstregelungen für alle Renten diskutiert.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:48:34 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post858e12c2</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Kündigung wegen in Mietwohnung begangener Straftaten nur rechtmäßig bei Täterschaft des Mieters oder Kenntnis des Mieters über strafbares Verhalten
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         67 S 90/22
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn in einer Mietwohnung eine Straftat begangen wird, rechtfertigt dies nur dann die Kündigung der Mieter, wenn diese Täter der Straftat waren oder sie Kenntnis über das strafbare Verhalten hatten. Zwar kann den Mietern das Verschulden ihres Kindes über § 278 BGB zugerechnet werden, jedoch genügt dies für eine Kündigung nicht. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 90/22).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Weil der Sohn der Mieter einer Wohnung in den Räumlichkeiten Straftaten aus dem Betäubungsmittelrecht begangen hatte, wurde den Mietern fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Da die Mieter die Kündigung nicht anerkannten, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Landgericht Berlin hielt jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Ein Anspruch auf Räumung der Wohnung bestehe nicht, da die Kündigungen unwirksam seien. Die in der Wohnung begangenen Betäubungsmitteldelikte rechtfertigten nur dann die Kündigung der Mieter, wenn die Mieter selbst Täter der Straftaten waren oder ihr Sohn die Straftaten in Kenntnis der Mieter begangen hätte. Beides habe die Vermieterin nicht nachweisen können. Den Mietern falle allenfalls ein ihnen gemäß § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden ihres Sohnes zur Last. Ein solches wiege für den Mieter bei der Beurteilung der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung weit weniger schwer als eigenes und könne daher keine Kündigung rechtfertigen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:45:47 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-posta792d035</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht Erbschaft-/Schenkungsteuer
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Die beschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer tritt in den Fällen ein, in denen sich das übertragene Vermögen im Inland befindet, aber sowohl der Erblasser/Schenker als auch die Erben/Beschenkten ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Bei diesen Sachverhalten ist nur das in § 121 BewG definierte Vermögen für die Steuer heranzuziehen. Hierzu gehört das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Inland, Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland, wenn der Gesellschafter - allein oder zusammen mit anderen nahestehenden Personen - an der Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist. Außerdem noch einzelne in inländische Register eingetragene Rechte und an inländische Gewerbebetriebe vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter. Auch durch Hypotheken abgesicherte Forderungen und stille Beteiligungen fallen unter das Inlandsvermögen.
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Dieses zu besteuernde Vermögen wird erweitert in den Fällen, in denen ein bisher unbeschränkt Steuerpflichtiger in ein Niedrigsteuerland wegzieht. Für diese Regelung ist das Außensteuergesetz anzuwenden, das allgemein den Wegzug in Niedrigsteuerländer bekämpft. Die Niedrigsteuerländer werden im Gesetz abstrakt nach zwei verschiedenen Maßstäben definiert. Beim 1. Maßstab wird verglichen, ob bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro bei einem Ledigen die Einkommensteuer im Ausland weniger als 2/3 der deutschen Steuer beträgt. Der 2. Maßstab ist anzuwenden, wenn der ausländische Staat dem Zugezogenen eine Vorzugsbesteuerung gewährt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Folgen der Einordnung in die erweiterte Steuerpflicht bestehen insbesondere darin, dass eine Reihe von Forderungen und Rechten der Erbschaft-/Schenkungsteuer zusätzlich zum Vermögen gem. § 121 BewG unterliegen. Hierzu gehören Kapitalforderungen an inländische Schuldner, Spareinlagen und Bankguthaben bei inländischen Banken, Aktien, Investmentfondsanteile, Anteile an inländischen Genossenschaften, Versicherungsansprüche an inländische Versicherungsunternehmen und Erfindungen, Urheberrechte, die im Inland verwertet werden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Prinzip richtet sich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht damit gegen Personen, bei denen unterstellt wird, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland nur aufgegeben haben, um die vergleichsweise hohe Steuerlast gegen eine günstige Besteuerung in einem Niedrigsteuerland auszutauschen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:43:26 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post18db557f</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Gebührenhöhe bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft - Ermessen der Finanzbehörde
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         I R 46/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert ist, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist (Az. I R 46/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führe AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten sei. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Zwar handelt es sich hierbei um eine ermessenslenkende und für das Finanzamt bindende Verwaltungsvorschrift. Diese Vorschrift schreibe aber lediglich vor, den bis zur Rücknahme des Antrags angefallenen Bearbeitungsaufwand "angemessen" zu berücksichtigen und die Gebühr "anteilig" zu ermäßigen. Weitere Vorgaben zur konkreten Berechnung der Ermäßigung enthalte sie nicht. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts könne AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 somit keine generelle Begrenzung auf die Zeitgebühr entnommen werden. Vielmehr seien deren Vorgaben auch bei einer proportionalen Reduzierung der Wertgebühr im Verhältnis des bisherigen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand erfüllt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:39:37 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-post18db557f</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
      <link>https://www.steuerberatung-huette-meyer.de/my-postf4f3ccaf</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bescheid über Leinenzwang außerhalb geschlossener Ortsbereiche nicht rechtmäßig
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         B 1 K 21.451
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat einen Bescheid der Gemeinde Neuenmarkt aufgehoben, soweit dieser Anordnungen zur Hundehaltung außerhalb geschlossener Ortsbereiche betrifft. Die Anordnungen seien wegen einer fehlerhaften Begründung, insbesondere wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen rechtswidrig (Az. B 1 K 21.451).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Dem Tätigwerden der Gemeinde lagen im Wesentlichen Beschwerden von Anwohnern darüber zugrunde, dass der Hund des Klägers, ein Schäferhund-Husky-Mischling, ein Rehkitz gejagt habe. Nach Ansicht des Jagdpächters sei „eine Leinenpflicht empfehlenswert, da der Hund in der Nachbarschaft Probleme“ verursache. Die Gemeinde Neuenmarkt hat daraufhin einen Bescheid erlassen, in dem der Kläger verpflichtet wurde, innerorts eine Leine zu verwenden. Außerorts müsse der Hund angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Die Leinenpflicht außerorts entfalle nur auf öffentlichen Fahrstraßen und Fahrwegen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht hat in seiner Entscheidung zur angegriffenen Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb bebauter Ortsteile ausgeführt, dass die Anordnungen der Gemeinde wegen einer fehlerhaften Begründung, insbesondere wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen rechtswidrig sind. Die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit dritter Personen sei erkennbar nicht ersichtlich. Es wurde auch nicht konkretisiert, dass durch den Hund des Klägers das Eigentum von Menschen zu Schaden gekommen oder bedroht worden sei. Eine Gefahr auf im Eigentum dritter Personen stehenden Haustiere (Katzen) außerhalb geschlossener Ortsbereiche wurde ebenfalls nicht belegt. Insofern fehle es an einer ausreichenden Dokumentation. Es sprächen zwar starke Argumente dafür, dass auch das Jagdausübungs- und Aneignungsrecht des Jagdpächters dem Schutz des Eigentums unterliege und daher durch eine Anordnung zur Hundehaltung geschützt sein dürfte. Diesbezügliche Erwägungen waren aber im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausgeführt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:35:36 GMT</pubDate>
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      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages - Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 U 36/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht Braunschweig hat zu den Konsequenzen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Fahrzeugs Stellung genommen (Az. 4 U 36/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Verbraucher hatte im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus. Das Landgericht Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht habe zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen habe. Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei, bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:31:23 GMT</pubDate>
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      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Bestehlen des Ehepartners kann Verlust des Anspruchs auf Trennungsunterhalt mit sich bringen
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         51 F 1759/21
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wer seinem Noch-Ehepartner Dinge von Wert stiehlt, kann den Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren. So entschied das Amtsgericht Darmstadt (Az. 51 F 1759/21).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Frau war in Abwesenheit ihres Mannes aus der Ehewohnung ausgezogen. Unter anderem nahm sie drei Goldbarren mit, die ihrem Mann gehörten. Wert: rund 150.000 Euro. Die Frau forderte von ihrem Mann Trennungsunterhalt in Höhe von rund 2.500 Euro monatlich. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Gericht entschied, dass der Mann den Trennungsunterhalt nicht zahlen muss. Wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines schweren vorsätzlichen Vergehens wie etwa einem Diebstahl schuldig mache, könne der Trennungsunterhalt abgelehnt oder herabgesetzt werden. Aufgrund des Diebstahls und des erheblichen Wertes der Goldbarren wäre hier ein Trennungsunterhalt grob unbillig. Wären die Goldbarren nicht sichergestellt worden, hätte der Mann einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:20:38 GMT</pubDate>
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      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Steuerpflicht von Scheinrenditen aus einem im Rahmen einer US-Corporation betriebenen Schneeballsystems
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         4 K 3053/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Köln hat zum Zufluss und zur deutschen Steuerpflicht von Scheinrenditen aus einem im Rahmen einer US-Corporation betriebenen Schneeballsystems Stellung genommen (Az. 4 K 3053/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG u. a. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschafter ist als Mitunternehmer anzusehen. Eine stille Gesellschaft i. S. v. § 230 HGB sei dadurch gekennzeichnet, dass zwischen einem Unternehmensträger (dem „Inhaber eines Handelsgeschäfts") und einem anderen eine Vereinbarung getroffen werde, kraft derer sich der andere mit einer Einlage ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens an dem Unternehmen beteiligt und einen Anteil am Gewinn erhalte. 
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Einlage müsse dem Leitgedanken des § 230 HGB entsprechend so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergehe. Ferner sei ein gemeinsamer Zweck erforderlich, was bedeute, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen müsse. Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck würden die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des Vertrags zum Vertragsinhalt erhoben; letztlich unterscheide die „Gemeinsamkeit des Zwecks“ die Gesellschaft von den schuldrechtlichen Austauschverhältnissen. Zur Prüfung dieser Frage habe grundsätzlich eine umfassende Würdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. Die Bildung einer Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung einer Gewinn- oder Verlustbeteiligung, bilde ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses. Unerheblich sei hingegen, ob im Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen der Begriff „stille Gesellschaft“ ausdrücklich erwähnt werde und ob die Vereinbarungen zwischen Anleger und Betreiber des Schneeballsystems ausdrückliche Regelungen über Kontrollrechte der Anleger enthielten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gutschriften oder die Wiederanlage von Renditen in Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei Erteilung der Gutschriften oder der Wiederanlage leistungsbereit und -fähig ist. Der Anleger müsse bei beiden „Zuflusstatbeständen“ im Zeitpunkt der Gutschrift oder Novation in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen. Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems könne vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen aber erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehne und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandle.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 09:18:20 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Zurück zur Übersicht</title>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         12 K 418/18
         &#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers eigenständig und unabhängig davon zu prüfen ist, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zähle ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtige somit nicht zum Vorsteuerabzug (Az. 12 K 418/18).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Streitfall war die Klägerin eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betrieb. Die GbR plante in 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. Der Klägerin stehe nach Auffassung des Gerichts kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter verwendet. Des Weiteren richte sich der Vorsteuerabzug nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 08:13:15 GMT</pubDate>
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